Auskunftsanspruch im Verwaltungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * {{BVerwG 1 C 89.79}} | + | * {{BVerwG 1 C 89.79}}: "Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen [[Ermessensrichtlinie]]n."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> |
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Version vom 18. September 2015, 13:44 Uhr
Normen
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 16.09.1980 - 1 C 89.79: "Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen Ermessensrichtlinien."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>