Nachteil im Sinne des Untreuetatbestands: Unterschied zwischen den Versionen

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==Vermögensgefährdung==
 
==Vermögensgefährdung==
* Herbeiführen eines rechtswidrigen [[Stadtratsbeschluss]]es: die eingetretene [[Vermögensgefährdung]] soll für eine Untreuestrafbarkeit ausreichend sein<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 96</ref>
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* Herbeiführen eines rechtswidrigen [[Stadtratsbeschluss]]es: die eingetretene [[Vermögensgefährdung]] soll für eine [[Untreue]]strafbarkeit ausreichend sein<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 96</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 7. Juli 2015, 15:24 Uhr

Vermögensgefährdung

  • Herbeiführen eines rechtswidrigen Stadtratsbeschlusses: die eingetretene Vermögensgefährdung soll für eine Untreuestrafbarkeit ausreichend sein<ref>Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 96</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnotzen

<references/>