Grobe Fahrlässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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**"1. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist ein Rechtsbegriff. 2. Das Revisionsgericht hat, falls die Entscheidung davon abhängt, ob eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von §932 Abs. 2 BGB, §366 HGB vorliegt, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat und ob es das Wesen der groben Fahrlässigkeit, wie es in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, richtig erkannt hat. 3. Dagegen ist der Umfang der erforderlichen Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit, d.h. was im Einzelheitfall "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. 4. Die Frage, ob der Erwerber einer Sache, die ihm zur Sicherzeit übereignet wird und die weder dem Veräusserer gehört, noch seinem Verfügungsrecht unterliegt, im Einzelfall in grober Weise gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstösst, ist somit eine Tatfrage und in der Revisionsinstanz nur im Rahmen des §286 ZPO nachprüfbar."<ref>Amtliche Leitsätze 1-4</ref>
 
**"1. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist ein Rechtsbegriff. 2. Das Revisionsgericht hat, falls die Entscheidung davon abhängt, ob eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von §932 Abs. 2 BGB, §366 HGB vorliegt, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat und ob es das Wesen der groben Fahrlässigkeit, wie es in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, richtig erkannt hat. 3. Dagegen ist der Umfang der erforderlichen Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit, d.h. was im Einzelheitfall "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. 4. Die Frage, ob der Erwerber einer Sache, die ihm zur Sicherzeit übereignet wird und die weder dem Veräusserer gehört, noch seinem Verfügungsrecht unterliegt, im Einzelfall in grober Weise gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstösst, ist somit eine Tatfrage und in der Revisionsinstanz nur im Rahmen des §286 ZPO nachprüfbar."<ref>Amtliche Leitsätze 1-4</ref>
* {{BGH IV ZR 48/52}}: "Ob jemandem eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist, wie diese Entscheidung ausführt, im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Der Tatrichter hat dabei die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen und danach zu beurteilen, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und ob das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Daß der Erwerber eine grobe Fahrlässigkeit begehen kann, wenn er sich mit nichtssagenden Erklärungen des Veräußerers zufrieden gibt und deshalb von weiteren Nachforschungen absieht, ist nach RGZ 143, 14 (18) rechtlich unbedenklich. Wenn daher der Berufungsrichter meint, die Beklagte habe sich mit der bloßen Erklärung untergeordneter Beamter der Reichsbahn über die Veräußerungsbefugnis derselben unter den besonderen Umständen der damaligen Zeit nicht zufriedengeben dürfen, so kann dem in dieser Instanz nicht entgegengetreten werden. Besonders wird dies dann zu gelten haben, wenn bei der Beklagten selbst Zweifel über die Rechtsbeständigkeit des Erwerbsgeschäfts bestanden haben, wie der Vorderrichter aus dem Schreiben vom 20. Dezember 1945 entnimmt. Denn bloße Zweifel an dem Eigentum des Veräußerers können den Erwerber verpflichten, selbst Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse anzustellen (RG in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 19. September 1924 - IV 672/23, Nachschlagewerk zu §932 Nr. 17). Dasselbe hat zu gelten, wenn der gute Glaube an ein Veräußerungsrecht rechtserheblich ist. Ob der Erwerber bei gehöriger Nachforschung den wahren Sachverhalt erkannt hätte, ist unerheblich (RGZ 143, 14 (18)). Es kommt also nicht darauf an, ob die Nachforschung bei der Reichsbahndirektion oder beim Dampfkesselüberwachungsverein dazu geführt hätte, daß die Beklagte erkannt hätte, daß der Reichsbahn ein Veräußerungsrecht nach §80 EVO nicht zugestanden hätte. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang rügt, der Berufungsrichter habe verkannt, daß kein Anhalt dafür bestanden habe, daß eine aus Schlesien gesandte Lokomotive ausgerechnet in Dortmund unter Überwachung gestanden habe und daß der Postverkehr in Deutschland noch nicht bestanden habe, so wendet sie sich unzulässig gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsurteils." (Absatz 28)
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* {{BGH IV ZR 48/52}}:  
**"Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist allerdings ... ein Rechtsbegriff. Es ist im Revisionsrechtszuge daher nachprüfbar, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat<ref>vgl. auch das Urteil des I. ZS vom 11. Dezember 1951 I ZR 121/51, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu ADS</ref>. Das Gesetz unterscheidet von der in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmten, gewöhnlichen [[Fahrlässigkeit]] abweichende Arten der Fahrlässigkeit, nämlich die Verletzung der Sorgfalt, die jemand in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB), und die grobe Fahrlässigkeit. Was grobe Fahrlässigkeit ist, sagt das Gesetz nicht. '''Die Rechtsprechung versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen'''<ref>Hervorhebung durch den Verf.</ref><ref>RGZ 141, 129 ff [131]; 163, 104 ff [106]; 166, 98 ff [101]</ref>. Das Revisionsgericht hat daher, wenn die Frage, ob im gegebenen Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidungserheblich ist, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, ob es sich ferner des Unterschieds der Begriffe der gewöhnlichen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit bewusst und ob es sich schliesslich darüber klar ist, dass im gegebenen Falle gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern grobe Fahrlässigkeit in dem oben gekennzeichneten Sinne vorliegen muss. Das alles hat das Revisionsgericht, wie erwähnt, zu überprüfen. Hierauf ist es auch zurückzuführen, wenn in den von Ro. angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen die Frage geprüft worden ist, ob der Begriff des guten Glaubens verkannt sei. Dagegen ist der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Falle "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. Ihre Beantwortung kann nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen, hierbei sind auch subjektive in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen<ref>vgl. RG in JW 1924, 1977 ff, sowie RGRK 10. Aufl. Anm. zu §277 BGB</ref>. Auch aus dem oben dargelegten Wesensbegriff der groben Fahrlässigkeit folgt, dass es im Gegensatz zu dem Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit (§276 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die grobe Fahrlässigkeit keine für alle Fälle gültige feste Norm geben kann. Der Richter hat vielmehr nach freiem, pflichtgemässen Ermessen zu prüfen, ob nach der Gesamtlage der Umstände die Sorgfaltsverletzung als besonders schwer erscheint<ref>so Enneccerus-Nipperdey 13. Bearbeitung zu §197 II S. 660</ref>. Der Begriff "grob" wird somit in diesem Sinne insoweit zu einem Tatsachenbegriff und damit zu einer Tatfrage, deren Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfang wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung möglich ist." (Absatz 9)
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**"Ob jemandem eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist, wie diese Entscheidung ausführt, im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Der Tatrichter hat dabei die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen und danach zu beurteilen, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und ob das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Daß der Erwerber eine grobe Fahrlässigkeit begehen kann, wenn er sich mit nichtssagenden Erklärungen des Veräußerers zufrieden gibt und deshalb von weiteren Nachforschungen absieht, ist nach RGZ 143, 14 (18) rechtlich unbedenklich. Wenn daher der Berufungsrichter meint, die Beklagte habe sich mit der bloßen Erklärung untergeordneter Beamter der Reichsbahn über die Veräußerungsbefugnis derselben unter den besonderen Umständen der damaligen Zeit nicht zufriedengeben dürfen, so kann dem in dieser Instanz nicht entgegengetreten werden. Besonders wird dies dann zu gelten haben, wenn bei der Beklagten selbst Zweifel über die Rechtsbeständigkeit des Erwerbsgeschäfts bestanden haben, wie der Vorderrichter aus dem Schreiben vom 20. Dezember 1945 entnimmt. Denn bloße Zweifel an dem Eigentum des Veräußerers können den Erwerber verpflichten, selbst Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse anzustellen (RG in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 19. September 1924 - IV 672/23, Nachschlagewerk zu §932 Nr. 17). Dasselbe hat zu gelten, wenn der gute Glaube an ein Veräußerungsrecht rechtserheblich ist. Ob der Erwerber bei gehöriger Nachforschung den wahren Sachverhalt erkannt hätte, ist unerheblich (RGZ 143, 14 (18)). Es kommt also nicht darauf an, ob die Nachforschung bei der Reichsbahndirektion oder beim Dampfkesselüberwachungsverein dazu geführt hätte, daß die Beklagte erkannt hätte, daß der Reichsbahn ein Veräußerungsrecht nach §80 EVO nicht zugestanden hätte. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang rügt, der Berufungsrichter habe verkannt, daß kein Anhalt dafür bestanden habe, daß eine aus Schlesien gesandte Lokomotive ausgerechnet in Dortmund unter Überwachung gestanden habe und daß der Postverkehr in Deutschland noch nicht bestanden habe, so wendet sie sich unzulässig gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsurteils." (Absatz 28)
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** "Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist allerdings ... ein Rechtsbegriff. Es ist im Revisionsrechtszuge daher nachprüfbar, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat<ref>vgl. auch das Urteil des I. ZS vom 11. Dezember 1951 I ZR 121/51, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu ADS</ref>. Das Gesetz unterscheidet von der in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmten, gewöhnlichen [[Fahrlässigkeit]] abweichende Arten der Fahrlässigkeit, nämlich die Verletzung der Sorgfalt, die jemand in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB), und die grobe Fahrlässigkeit. Was grobe Fahrlässigkeit ist, sagt das Gesetz nicht. '''Die Rechtsprechung versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen'''<ref>Hervorhebung durch den Verf.</ref><ref>RGZ 141, 129 ff [131]; 163, 104 ff [106]; 166, 98 ff [101]</ref>. Das Revisionsgericht hat daher, wenn die Frage, ob im gegebenen Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidungserheblich ist, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, ob es sich ferner des Unterschieds der Begriffe der gewöhnlichen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit bewusst und ob es sich schliesslich darüber klar ist, dass im gegebenen Falle gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern grobe Fahrlässigkeit in dem oben gekennzeichneten Sinne vorliegen muss. Das alles hat das Revisionsgericht, wie erwähnt, zu überprüfen. Hierauf ist es auch zurückzuführen, wenn in den von Ro. angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen die Frage geprüft worden ist, ob der Begriff des guten Glaubens verkannt sei. Dagegen ist der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Falle "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. Ihre Beantwortung kann nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen, hierbei sind auch subjektive in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen<ref>vgl. RG in JW 1924, 1977 ff, sowie RGRK 10. Aufl. Anm. zu §277 BGB</ref>. Auch aus dem oben dargelegten Wesensbegriff der groben Fahrlässigkeit folgt, dass es im Gegensatz zu dem Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit (§276 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die grobe Fahrlässigkeit keine für alle Fälle gültige feste Norm geben kann. Der Richter hat vielmehr nach freiem, pflichtgemässen Ermessen zu prüfen, ob nach der Gesamtlage der Umstände die Sorgfaltsverletzung als besonders schwer erscheint<ref>so Enneccerus-Nipperdey 13. Bearbeitung zu § 197 II S. 660</ref>. Der Begriff "grob" wird somit in diesem Sinne insoweit zu einem Tatsachenbegriff und damit zu einer Tatfrage, deren Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfang wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung möglich ist." (Absatz 9)
  
 
===Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)===
 
===Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)===

Version vom 7. Juli 2015, 12:44 Uhr

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Verlag C.H.Beck München, 70. Aufl. 2011, ISBN 9783406610004§ 276 Rdnr. 14</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 08.02.1989 - IVa ZR 57/88
  • BGH, Urteil vom 11.05.1953 - IV ZR 170/52:
    • "1. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist ein Rechtsbegriff. 2. Das Revisionsgericht hat, falls die Entscheidung davon abhängt, ob eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von §932 Abs. 2 BGB, §366 HGB vorliegt, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat und ob es das Wesen der groben Fahrlässigkeit, wie es in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, richtig erkannt hat. 3. Dagegen ist der Umfang der erforderlichen Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit, d.h. was im Einzelheitfall "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. 4. Die Frage, ob der Erwerber einer Sache, die ihm zur Sicherzeit übereignet wird und die weder dem Veräusserer gehört, noch seinem Verfügungsrecht unterliegt, im Einzelfall in grober Weise gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstösst, ist somit eine Tatfrage und in der Revisionsinstanz nur im Rahmen des §286 ZPO nachprüfbar."<ref>Amtliche Leitsätze 1-4</ref>
  • BGH, Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 48/52:
    • "Ob jemandem eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist, wie diese Entscheidung ausführt, im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Der Tatrichter hat dabei die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen und danach zu beurteilen, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und ob das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Daß der Erwerber eine grobe Fahrlässigkeit begehen kann, wenn er sich mit nichtssagenden Erklärungen des Veräußerers zufrieden gibt und deshalb von weiteren Nachforschungen absieht, ist nach RGZ 143, 14 (18) rechtlich unbedenklich. Wenn daher der Berufungsrichter meint, die Beklagte habe sich mit der bloßen Erklärung untergeordneter Beamter der Reichsbahn über die Veräußerungsbefugnis derselben unter den besonderen Umständen der damaligen Zeit nicht zufriedengeben dürfen, so kann dem in dieser Instanz nicht entgegengetreten werden. Besonders wird dies dann zu gelten haben, wenn bei der Beklagten selbst Zweifel über die Rechtsbeständigkeit des Erwerbsgeschäfts bestanden haben, wie der Vorderrichter aus dem Schreiben vom 20. Dezember 1945 entnimmt. Denn bloße Zweifel an dem Eigentum des Veräußerers können den Erwerber verpflichten, selbst Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse anzustellen (RG in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 19. September 1924 - IV 672/23, Nachschlagewerk zu §932 Nr. 17). Dasselbe hat zu gelten, wenn der gute Glaube an ein Veräußerungsrecht rechtserheblich ist. Ob der Erwerber bei gehöriger Nachforschung den wahren Sachverhalt erkannt hätte, ist unerheblich (RGZ 143, 14 (18)). Es kommt also nicht darauf an, ob die Nachforschung bei der Reichsbahndirektion oder beim Dampfkesselüberwachungsverein dazu geführt hätte, daß die Beklagte erkannt hätte, daß der Reichsbahn ein Veräußerungsrecht nach §80 EVO nicht zugestanden hätte. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang rügt, der Berufungsrichter habe verkannt, daß kein Anhalt dafür bestanden habe, daß eine aus Schlesien gesandte Lokomotive ausgerechnet in Dortmund unter Überwachung gestanden habe und daß der Postverkehr in Deutschland noch nicht bestanden habe, so wendet sie sich unzulässig gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsurteils." (Absatz 28)
    • "Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist allerdings ... ein Rechtsbegriff. Es ist im Revisionsrechtszuge daher nachprüfbar, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat<ref>vgl. auch das Urteil des I. ZS vom 11. Dezember 1951 I ZR 121/51, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu ADS</ref>. Das Gesetz unterscheidet von der in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmten, gewöhnlichen Fahrlässigkeit abweichende Arten der Fahrlässigkeit, nämlich die Verletzung der Sorgfalt, die jemand in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB), und die grobe Fahrlässigkeit. Was grobe Fahrlässigkeit ist, sagt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung versteht darunter im allgemeinen ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen<ref>Hervorhebung durch den Verf.</ref><ref>RGZ 141, 129 ff [131]; 163, 104 ff [106]; 166, 98 ff [101]</ref>. Das Revisionsgericht hat daher, wenn die Frage, ob im gegebenen Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidungserheblich ist, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, ob es sich ferner des Unterschieds der Begriffe der gewöhnlichen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit bewusst und ob es sich schliesslich darüber klar ist, dass im gegebenen Falle gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern grobe Fahrlässigkeit in dem oben gekennzeichneten Sinne vorliegen muss. Das alles hat das Revisionsgericht, wie erwähnt, zu überprüfen. Hierauf ist es auch zurückzuführen, wenn in den von Ro. angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen die Frage geprüft worden ist, ob der Begriff des guten Glaubens verkannt sei. Dagegen ist der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Falle "grob" ist, eine tatrichterliche Frage. Ihre Beantwortung kann nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen, hierbei sind auch subjektive in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen<ref>vgl. RG in JW 1924, 1977 ff, sowie RGRK 10. Aufl. Anm. zu §277 BGB</ref>. Auch aus dem oben dargelegten Wesensbegriff der groben Fahrlässigkeit folgt, dass es im Gegensatz zu dem Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit (§276 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die grobe Fahrlässigkeit keine für alle Fälle gültige feste Norm geben kann. Der Richter hat vielmehr nach freiem, pflichtgemässen Ermessen zu prüfen, ob nach der Gesamtlage der Umstände die Sorgfaltsverletzung als besonders schwer erscheint<ref>so Enneccerus-Nipperdey 13. Bearbeitung zu § 197 II S. 660</ref>. Der Begriff "grob" wird somit in diesem Sinne insoweit zu einem Tatsachenbegriff und damit zu einer Tatfrage, deren Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in demselben Umfang wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung möglich ist." (Absatz 9)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Publikationen

  • Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 126

Siehe auch

Fußnoten

<references/>