Dauernde Leistungsfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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===Kriterien<ref>siehe [http://www.voeb.de/download/kf-mv-02.pdf Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60] - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>=== | ===Kriterien<ref>siehe [http://www.voeb.de/download/kf-mv-02.pdf Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60] - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>=== | ||
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====Haushaltsausgleich bzw. Haushaltsfehlbeträge in Vorjahren==== | ====Haushaltsausgleich bzw. Haushaltsfehlbeträge in Vorjahren==== | ||
====stetiger Haushaltsausgleich bzw. mittelfristig neue strukturelle Haushaltsfehlbedarfe in der Finanzplanung==== | ====stetiger Haushaltsausgleich bzw. mittelfristig neue strukturelle Haushaltsfehlbedarfe in der Finanzplanung==== |
Version vom 5. April 2015, 09:57 Uhr
Der Gesamtplan enthält nach KommHV-Kameralistik § 4 Nr. 4 eine Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit.
"Die Feststellung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Kommune ist im wesentlichen Teilen auf die Zukunft gerichtet und von daher prognostische geprägt. Der Prognosezeitraum erfasst grundsätzlich den Zeitraum der Finanzplanung."<ref>siehe Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60 - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>
Kameralistik
Hilfskriterium
"Wenn der Schuldenstand die durchschnittlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts der letzten drei Jahre übersteigt bzw. die Zins- und Tilgungsleistungen der vorhandenen Schulden mehr als 6% der Einnahmen des Verwaltungshaushalts betragen, so muss man die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Regel wohl als gefährdet ansehen." <ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69</ref>
Kriterien<ref>siehe Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60 - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>
gesicherter Haushaltsausgleich bzw. struktureller Haushaltsfehlbedarf
Verhältnis des strukturellen Fehlbedarfs/-Betrages im Verwaltungshaushalt zum Einnahmevolumen des Verwaltungshaushaltes
Haushaltsausgleich bzw. Haushaltsfehlbeträge in Vorjahren
stetiger Haushaltsausgleich bzw. mittelfristig neue strukturelle Haushaltsfehlbedarfe in der Finanzplanung
Haushaltsausgleich am Ende des Finanzplanungszeitraumes
Qualität des Haushaltssicherungskonzepts
freier Finanzspielraum / Nettoinvestitionsmittel
Zuführung von Haushaltsmitteln des Vermögenshaushalts an den Verwaltungshaushalt
Mindestbestand und Bestand der allgemeinen Rücklage
festgesetzter / genehmigter Höchstbetrag der Kassenkredite
Bürgschaften, Gewährverträge und Rechtsgeschäfte mit wirtschaftlich vergleichbaren Auswirkungen
Kreditaufnahmen (Verschuldung) des Kernhaushaltes
fiktive Restlaufzeit der aufgenommenen Kredite
Schulden aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
Zuschüsse an Eigenbetriebe, Umlagen an Zweckverbände
Zuschüsse an kommunale Unternehmen in Privatrechtsform
latente Risiken
Normen
- KommHV-Kameralistik § 4 Nr. 4
Rechtsprechung
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references />