Zensur: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | "Zensur" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nur die Vorzensur. Das Zensurverbot stellt eine absolute Eingriffsschranke dar, die keine Ausnahme, auch nicht durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG zuläßt.<ref>{{BVerfG 1 BvL 13/67}} Leitsatz 4</ref> | ||
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Version vom 2. März 2015, 22:58 Uhr
"Eine Zensur findet nicht statt." (GG Art. 5 Abs. 1 Satz 3)
Übersicht
"Zensur" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nur die Vorzensur. Das Zensurverbot stellt eine absolute Eingriffsschranke dar, die keine Ausnahme, auch nicht durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG zuläßt.<ref>BVerfG, Beschluss vom 25.04.1972 - 1 BvL 13/67 Leitsatz 4</ref>
Normen
- GG Art. 5 Abs. 1 Satz 3