Grundbucheinsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." ({{GBO 12}} Abs. 1 Satz 1)
  
 
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Version vom 19. Februar 2015, 08:15 Uhr

"Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." (GBO § 12 Abs. 1 Satz 1)

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfasungsgericht (BVerfG)