Polemik: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, [gehört] zum Kernbereich der Meinungsfreiheit und deren Gewicht [ist] insofern besonders hoch zu veranschlagen." <ref>{{BVerfG 1 BvR 444/13}} Abs. 22 mit Hinweis auf BVerfGE 93, 266 [293]</ref>. | + | "Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, [gehört] zum Kernbereich der Meinungsfreiheit und deren Gewicht [ist] insofern besonders hoch zu veranschlagen." <ref>{{BVerfG 1 BvR 444/13}} Abs. 22 mit Hinweis auf [[BVerfGE 93, 266]] [293]</ref>. |
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Version vom 30. März 2016, 12:05 Uhr
"Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, [gehört] zum Kernbereich der Meinungsfreiheit und deren Gewicht [ist] insofern besonders hoch zu veranschlagen." <ref>BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 Abs. 22 mit Hinweis auf BVerfGE 93, 266 [293]</ref>.
Normen
- GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references />