Vertretungsverbot: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 +
Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen. ({{GO 50}})
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 14. Februar 2015, 13:47 Uhr

Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen. (GO Art. 50)

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />