Bürgerversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
Die Bürgerversammlung ist eine öffentliche [[Versammlung]] (siehe {{VersG}})<ref>{{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 18 Rdnr. 1</ref>. | Die Bürgerversammlung ist eine öffentliche [[Versammlung]] (siehe {{VersG}})<ref>{{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 18 Rdnr. 1</ref>. | ||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
==Chronologie== | ==Chronologie== | ||
Zeile 21: | Zeile 17: | ||
*''Bitte ggf. weitere Termine ergänzen'' | *''Bitte ggf. weitere Termine ergänzen'' | ||
+ | ==Normen== | ||
+ | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V1Art18&st=lr&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint Art. 18 GO] | ||
+ | *[http://www.muenchen.info/dir/recht/30/30_19990109.pdf Satzung ̧über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen (Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung) der Landeshauptstadt München] | ||
+ | |||
+ | ==Rechtsprechung== | ||
+ | * {{BayVGH 4 CE 95.2234}} | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
* Deuber, BayBgm 1990, 326 | * Deuber, BayBgm 1990, 326 |
Version vom 8. Februar 2015, 17:15 Uhr
Nach Art. 18 Abs. 1 GO hat der erste Bürgermeister in jeder Gemeinde mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
Eine Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als 100000 Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. Die Einberufung einer Bürgerversammlung durch die Gemeindebürger kann nur einmal jährlich beantragt werden. (Art. 18 Abs. 2 GO)
Das Wort können grundsätzlich nur Gemeindebürger erhalten. Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. (Art. 18 Abs. 3 GO)
Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. Diese Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.(Art. 18 Abs. 4 GO)
Die Bürgerversammlung ist eine öffentliche Versammlung (siehe Versammlungsgesetz (VersG))<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck Art. 18 Rdnr. 1</ref>.
Chronologie
In Burgkunstadt fanden bisher folgende Bürgerversammlungen statt:
- 05.02.2015
- 13.02.2014
- 07.02.2013<ref>http://www.burgkunstadt.de/2220_DEU_WWW.php?&publish[id]=7517&publish[mode]=overview&foto=1</ref>
- 15.02.2012<ref>Jahresbericht 2012, Seite 9</ref>
- Bitte ggf. weitere Termine ergänzen
Normen
- Art. 18 GO
- Satzung ̧über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen (Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung) der Landeshauptstadt München
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss vom 07.07.1995 - 4 CE 95.2234 = BayVBl. 1996, 28
Publikationen
- Deuber, BayBgm 1990, 326
- Eder, BayKommP 1993, 43
- Friederich Ebert Stiftung, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis (RF 16): Einwohner-/Bürgerversammlung
- Köppler, Die erfolgreiche Bürgerversammlung: Recht und Praxis einer demokratischen Chance, Boorberg Verlag 1992, ISBN 9783415017009
- Pröckl, Die unmittelbare Beteiligung der Bürger an der Gemeindeverwaltung nach bayerischem Kommunalrecht, P.C.O.-Verlag (Juli 1999) ISBN 9783931319441
- Wexlberger, BayKommP 1993, 45
Siehe auch
Fußnoten
<references />