Stellenplan: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. Dezember 2014, 21:56 Uhr
Übersicht
Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde ist nach GO Art. 64 Abs. 2 Satz 2 Teil des Haushaltsplans.
Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nach Art und Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen. Soweit erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen. Stellen von Beamten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert auszuweisen. Die Aufteilung der Stellen auf Abschnitte und Unterabschnitte ist darzustellen. (KommHV-Kameralistik § 6 Abs. 1)
Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. (KommHV-Kameralistik § 6 Abs. 2)
Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen (ku), soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können. (KommHV-Kameralistik § 6 Abs. 3)
Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Planstellen dürfen nur mit Beamten gleicher oder niedrigerer Besoldungsgruppen und mit Arbeitnehmern vergleichbarer oder niedrigerer Entgeltgruppen besetzt werden; Planstellen im Eingangsamt entsprechend der jeweiligen Qualifikationsebene dürfen mit entsprechenden Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst besetzt werden. Arbeitnehmerstellen dürfen nur mit Arbeitnehmern gleicher oder niedrigerer Entgeltgruppen besetzt werden. (KommHV-Kameralistik § 6 Abs. 4)
Beamtenstellen dürfen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten und Arbeitnehmerstellen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. (KommHV-Kameralistik § 6 Abs. 5)
Dem Stellenplan sind
1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Abschnitte und Unterabschnitte, soweit diese nicht dort ausgewiesen sind, und
2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamten im Vorbereitungsdienst, der Auszubildenden und der Praktikanten beizufügen.
(KommHV-Kameralistik § 6 Abs. 6)
Muster
- Musterstellenpläne der KGSt
Normen
- GO Art. 64 Abs. 2 Satz 2
- GO Art. 69 Abs. 3 Weitergeltung des Stellenplans des Vorjahres bei vorläufiger Haushaltsführung
- KommHV-Kameralistik § 6
- Verordnung über Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung - KommStOV) | Textnachweis ab: 01.01.1983 gültig bis: 31.12.1990 - Außer Kraft
- Verordnung über die Festlegung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und außerstaatlichen Bereich in Bayern (Bayerische Stellenobergrenzenverordnung - BayStOGV) - Außer Kraft
Rechtsprechung
- BayVerfGH, Entscheidung vom 21.04.1993 - Vf. 2-VII-91 Verbot von A13-Stellen in kleinen Gemeinden