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Aktuelle Version vom 27. Dezember 2014, 11:46 Uhr
Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Normen
- GO Art. 62 Abs. 2
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references />