Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht: Unterschied zwischen den Versionen
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"Der Begriff des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, der auch in Art. 104a Abs. 4 und Art. 109 Abs. 4 GG verwendet wird, ist in der Verfassung nicht näher definiert. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 109 Abs. 2 GG geht hervor, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber in der gleichzeitig entstandenen Vorschrift des § 1 Satz 2 StWG eine zutreffende Umschreibung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sah, daß er aber die dortigen vier wirtschaftspolitischen Teilziele (Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum) nicht im Grundgesetz festschreiben wollte, um dieses für künftige Fortentwicklungen der wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnis offenzuhalten<ref>5. Deutscher Bundestag, Beratungen des Rechtsausschusses, 17. Sitzung am 22. September 1966, StenProt., S. 13 ff., 38 ff.; 49 ff.; vgl. auch zu BTDrucks. V/1686, S. 3</ref>. Demnach stellt der Begriff des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen unbestimmten Verfassungsbegriff dar, der einen in die Zeit hinein offenen Vorbehalt für die Aufnahme neuer, gesicherter Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften als zuständiger Fachdisziplin enthält. Da indessen nach deren gegenwärtigem Kenntnisstand gesicherte abweichende Erkenntnisse nicht vorliegen, kann zur Konkretisierung dieses Begriffs weiterhin auf die Teilziele des § 1 Abs. 2 StWG zurückgegriffen werden<ref>vgl. auch Fischer-Menshausen, a.a.O., Rdnr. 10 zu Art. 109 GG m.w.N.</ref>."<ref>{{BVerfG 2 BvF 1/82}}, S. 338/339</ref> | "Der Begriff des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, der auch in Art. 104a Abs. 4 und Art. 109 Abs. 4 GG verwendet wird, ist in der Verfassung nicht näher definiert. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 109 Abs. 2 GG geht hervor, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber in der gleichzeitig entstandenen Vorschrift des § 1 Satz 2 StWG eine zutreffende Umschreibung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sah, daß er aber die dortigen vier wirtschaftspolitischen Teilziele (Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum) nicht im Grundgesetz festschreiben wollte, um dieses für künftige Fortentwicklungen der wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnis offenzuhalten<ref>5. Deutscher Bundestag, Beratungen des Rechtsausschusses, 17. Sitzung am 22. September 1966, StenProt., S. 13 ff., 38 ff.; 49 ff.; vgl. auch zu BTDrucks. V/1686, S. 3</ref>. Demnach stellt der Begriff des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen unbestimmten Verfassungsbegriff dar, der einen in die Zeit hinein offenen Vorbehalt für die Aufnahme neuer, gesicherter Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften als zuständiger Fachdisziplin enthält. Da indessen nach deren gegenwärtigem Kenntnisstand gesicherte abweichende Erkenntnisse nicht vorliegen, kann zur Konkretisierung dieses Begriffs weiterhin auf die Teilziele des § 1 Abs. 2 StWG zurückgegriffen werden<ref>vgl. auch Fischer-Menshausen, a.a.O., Rdnr. 10 zu Art. 109 GG m.w.N.</ref>."<ref>{{BVerfG 2 BvF 1/82}}, S. 338/339</ref> | ||
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+ | * § 16 in Verbindung mit § 1 des Stabilitätsgesetzes vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325).<ref>Quelle: [http://www.fes-kommunales.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_2.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung], Seite 2</ref> | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 27. Dezember 2014, 10:01 Uhr
"Der Begriff des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, der auch in Art. 104a Abs. 4 und Art. 109 Abs. 4 GG verwendet wird, ist in der Verfassung nicht näher definiert. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 109 Abs. 2 GG geht hervor, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber in der gleichzeitig entstandenen Vorschrift des § 1 Satz 2 StWG eine zutreffende Umschreibung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sah, daß er aber die dortigen vier wirtschaftspolitischen Teilziele (Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum) nicht im Grundgesetz festschreiben wollte, um dieses für künftige Fortentwicklungen der wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnis offenzuhalten<ref>5. Deutscher Bundestag, Beratungen des Rechtsausschusses, 17. Sitzung am 22. September 1966, StenProt., S. 13 ff., 38 ff.; 49 ff.; vgl. auch zu BTDrucks. V/1686, S. 3</ref>. Demnach stellt der Begriff des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen unbestimmten Verfassungsbegriff dar, der einen in die Zeit hinein offenen Vorbehalt für die Aufnahme neuer, gesicherter Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften als zuständiger Fachdisziplin enthält. Da indessen nach deren gegenwärtigem Kenntnisstand gesicherte abweichende Erkenntnisse nicht vorliegen, kann zur Konkretisierung dieses Begriffs weiterhin auf die Teilziele des § 1 Abs. 2 StWG zurückgegriffen werden<ref>vgl. auch Fischer-Menshausen, a.a.O., Rdnr. 10 zu Art. 109 GG m.w.N.</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.04.1989 - 2 BvF 1/82, S. 338/339</ref>
Normen
- GG Art. 104a
- GG Art. 109
- § 16 in Verbindung mit § 1 des Stabilitätsgesetzes vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325).<ref>Quelle: Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung, Seite 2</ref>
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references />