Verpflichtungsermächtigung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{GO 63}} Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ([[Legaldefinition]])
 
* {{GO 63}} Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ([[Legaldefinition]])
* {{GO 67}} Abs. 1
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* {{GO 67}} Abs. 1 Verpflichtungsermächtigungen
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 10. November 2015, 11:35 Uhr

Verpflichtungsermächigungen sind gemäß GO Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten

Normen

Siehe auch