Tiefbauarbeiten: Unterschied zwischen den Versionen
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"Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter [[Versorgungsleitung]]en zu erkundigen. Danach hat sich der Tiefbauunternehmer Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Da durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen unverhältnismäßig große Gefahren drohen, ist mit "äußerster Vorsicht" vorzugehen, insbesondere beim Einsatz von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand."<ref>{{OLG Köln 16 U 135/13}} mit Verweis auf BGH Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 33/05, BauR 2006, 829; Urt. v. 9.11.1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152; Urt. v. 20.4.1971 - VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, alle zit. nach juris; weitere Rechtsprechungsübersicht bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2361 "Versorgungsleitungen"</ref> | "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter [[Versorgungsleitung]]en zu erkundigen. Danach hat sich der Tiefbauunternehmer Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Da durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen unverhältnismäßig große Gefahren drohen, ist mit "äußerster Vorsicht" vorzugehen, insbesondere beim Einsatz von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand."<ref>{{OLG Köln 16 U 135/13}} mit Verweis auf BGH Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 33/05, BauR 2006, 829; Urt. v. 9.11.1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152; Urt. v. 20.4.1971 - VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, alle zit. nach juris; weitere Rechtsprechungsübersicht bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2361 "Versorgungsleitungen"</ref> | ||
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+ | * Abwasserentsorgung<ref>{{ISBN 9783887953706}} S. 56</ref> | ||
+ | * Wasserversorgung<ref>{{ISBN 9783887953706}} S. 56</ref> | ||
+ | * Verkehrsanlagen mit zugehörigen Ingenieurbauwerken<ref>{{ISBN 9783887953706}} S. 56</ref> | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 25. Oktober 2015, 10:54 Uhr
"Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Danach hat sich der Tiefbauunternehmer Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Da durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen unverhältnismäßig große Gefahren drohen, ist mit "äußerster Vorsicht" vorzugehen, insbesondere beim Einsatz von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand."<ref>OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13 mit Verweis auf BGH Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 33/05, BauR 2006, 829; Urt. v. 9.11.1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152; Urt. v. 20.4.1971 - VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, alle zit. nach juris; weitere Rechtsprechungsübersicht bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2361 "Versorgungsleitungen"</ref>
Arten
- Abwasserentsorgung<ref>Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 56</ref>
- Wasserversorgung<ref>Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 56</ref>
- Verkehrsanlagen mit zugehörigen Ingenieurbauwerken<ref>Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 56</ref>
Rechtsprechung
Fußnoten
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