Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen

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1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
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1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
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: * als Einwohner der Stadt Burgkunstadt nach den Vorschriften des Bayerischen Kommunahlwahlgesetzes wahlberechtigt ist oder
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: * in Burgkunstadt geboren ist oder
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: * mindestens 10 Jahre in Burgkunstadt gelebt hat.
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Mitglied kann auch jede juristische Person werden, die ihren Sitz in Burgkunstadt hat.
  
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem <span style="color:green;">oder in Textform (§ 126b BGB) verfasstem</span><ref>abgeänderte Mustersatzung</ref> Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem <span style="color:green;">oder in Textform (§ 126b BGB) verfasstem</span><ref>abgeänderte Mustersatzung</ref> Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
  
 
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Version vom 5. März 2013, 07:38 Uhr

Quellen


Entwurf

Nachfolgend ein Standardmuster. Ideen zur Konkretisierung bitte im Abschnitt Ideen unten eintragen :)

Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Name,Sitz)

1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Burgkunstadt.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."

3. Der Sitz des Vereins ist Burgkunstadt.


§ 2 (Zweck)

Der Zweck des Vereins ist [Zweck]

(1) Stichpunkte: a) Aufstellung einer überparteilichen, ungebundenen Stadtratsliste b) Unterstützung der Stadträte bei ihrer Arbeit, insbesondere bei Sachthemen, bei rechtlichen Verfahrensfragen und bei Fragen des allgemeinen Kommunalrechts c) rechtzeitige und ausführliche Information der BürgerInnen in kommunalen Angelegenheiten (für mehr Transparenz und echte Bürgerbeteiligung) d) Unterstützung der Stadtverwaltung bei der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für öffentliche bzw. nicht-öffentliche Stadtratsssitzungen........ e) regional tätig, hauptsächlich für Burgkunstadter Angelegenheiten mit den Schwerpunkten Soziales, Familie, nachhaltige Entwicklung ...

(2) Der Bürgerverein Burgkunstadt ist zugleich eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Burgkunstadt, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Er übt seine Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Der Bürgerverein Burgkunstadt gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.


[Keine Gemeinnützigkeit]

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die

* als Einwohner der Stadt Burgkunstadt nach den Vorschriften des Bayerischen Kommunahlwahlgesetzes wahlberechtigt ist oder
* in Burgkunstadt geboren ist oder
* mindestens 10 Jahre in Burgkunstadt gelebt hat.

Mitglied kann auch jede juristische Person werden, die ihren Sitz in Burgkunstadt hat.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder in Textform (§ 126b BGB) verfasstem<ref>abgeänderte Mustersatzung</ref> Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden<ref>abgeändertes Muster: dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden</ref>, dem Kassier und dem Schriftführer. Einer der beiden Vorsitzendenposten muss mit einer Frau besetzt werden.<ref>Abweichung vom Muster</ref>

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam. (alternativ: jeder einzeln, z.B. im Falle der Verhinderung des/der einen Vorsitzenden)

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Dem Gesamtvorstand können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 3 BeisitzerInnen zugeordnet werden.

§ 5 (Allgemeine Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand <ref>abgeänderte Mustersatzung: schriftlich</ref> in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter sind die Vorsitzenden. <ref>abgeänderte Mustersatzung:ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.</ref> Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7. Die allgemeine Mitgliederversammlung ist für alle Beschlüsse zuständig, die nicht im Zuständigkeitsbereich der besonderen Mitgliederversammlung (Wählergruppe) nach § 9 liegen.

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den/die das_______________(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) zwecks Verwendung für __________________ (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichenZwecks).


§ 7 Förderung von Familien und Kindern

Auf Antrag eines Mitglieds ist bei Vereinsveranstaltungen für eine Kinderbetreuung zu sorgen. Der Antrag muss mindestens eine Woche vor der Veranstaltung beim Vorstand eingehen.

Besonderer Teil. Wählergruppe

§ 8 Teilnahme an Stadtratswahlen

1. Die Mitgliederversammlung kann eine Liste für Stadtratswahlen aufstellen.

2. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren.

§ 9 Besondere Mitgliederversammlung (Wählergruppe)

(1) Die Besondere Mitgliederversammlung (Wählergruppe) setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen, die Einwohner der Stadt Burgkunstadt sind und nach den Vorschriften des Bayerischen Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind.

(2) Die Besondere Mitgliederversammlung (Wählergruppe) entscheidet über

a.) die Beschlussfassung über das Programm,
b.) die Beschlußfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 10).



Burgkunstadt,____________(Datum ergänzen)

Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben.

(Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein)

Ideen

§ 1 Zweck

  • die Förderung von Bildung im Bereich der Kommunalpolitik;
  • Entwicklung kommunalpolitischer Konzepte für Burgkunstadt, insbesondere die Stadtentwicklung;
  • Durchführung von Projekten mit kommunalpolitischem Bezug in Burgkunstadt;
  • der Erhalt und die Wiederaneignung von Gemeingütern durch die Stadt Burgkunstadt und die Burgkunstadter Bürgerschaft;
  • die Aufstellung und Unterstützung von Listen für Kommunalwahlen in Burgkunstadt
  • Förderung von Lokaljournalismus mit Bezug zu Burgkunstadt lokaler Nachwuchsjournalisten
  • Der satzungsmäßige Bezug zu Burgkunstadt ist auch gegeben bei regionalen und überregionelan Themen und Projekten, soweit die Stadt Burgkunstadt oder ihre Bürgerschaft nicht nur unwesentlich betroffen ist


Stichpunkte: a) Aufstellung einer überparteilichen, ungebundenen Stadtratsliste b) Unterstützung der Stadträte bei ihrer Arbeit, insbesondere bei Sachthemen, bei rechtlichen Verfahrensfragen und bei Fragen des allgemeinen Kommunalrechts c) rechtzeitige und ausführliche Information der BürgerInnen in kommunalen Angelegenheiten (für mehr Transparenz und echte Bürgerbeteiligung) d) Unterstützung der Stadtverwaltung bei der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für öffentliche bzw. nicht-öffentliche Stadtratsssitzungen........ e) regional tätig, hauptsächlich für Burgkunstadter Angelegenheiten mit den Schwerpunkten Soziales, Familie, nachhaltige Entwicklung ...

§ 2 Mitgliedschaft

  • Aufnahmeantrag in Textform, um Online- und E-Mail-Anträge zu ermöglichen?

Konfliktmanagement

Beauftragungen

Stimmrecht nur für Burgkunstadter?

  • in bku geboren
  • > 10 Jahre in bku gelebt
  • in bku wohnhaft oder sitz des Unternehmens

Online-Kommunikation

Aufgaben

  • Herausgabe von Druck- und Onlinemedien mit kommunalpolitischem Bezug

Fußnoten

<references />