Spenden: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
* {{BGH 3 StR 212/07}}
 
* {{BGH 3 StR 212/07}}
Zeile 12: Zeile 11:
 
* [https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=1 Spendenbescheinigung Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung]
 
* [https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=1 Spendenbescheinigung Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung]
  
 +
==Zitate==
 +
* "Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zukünftiger Amtsträger eine Spende annehme, weil sich der Geber von seiner Wahl beispielsweise eine allgemein umweltfreundliche Politik oder einen Ausbau der Radwege verspreche. Strafbar werde die Annahme einer Spende aber dann, wenn ein Wahlkampfkandidat wisse, dass in seiner Legislaturperiode Entscheidungen getroffen werden müssen, die den Spender betreffen. Die Annahme der Wahlkampfunterstützung sei nicht erst dann strafbar, wenn der Spender bereits ein ganz konkretes Projekt in Planung habe und sich für dieses konkrete Vorhaben eine für ihn günstige Amtshandlung des Kandidaten erhoffe."<ref>Quelle: http://www.welt.de/nrw/article1141071/BGH-bestaetigt-Freispruch-fuer-Kremendahl.html - abgerufen am 25.09.2014 um 11:43 Uhr</ref>
  
 
==Links==
 
==Links==
Zeile 18: Zeile 19:
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Sponsoring]]
 
* [[Sponsoring]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references />

Version vom 25. September 2014, 09:44 Uhr

Rechtsprechung

Richtlinien

Quellen

Zitate

  • "Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zukünftiger Amtsträger eine Spende annehme, weil sich der Geber von seiner Wahl beispielsweise eine allgemein umweltfreundliche Politik oder einen Ausbau der Radwege verspreche. Strafbar werde die Annahme einer Spende aber dann, wenn ein Wahlkampfkandidat wisse, dass in seiner Legislaturperiode Entscheidungen getroffen werden müssen, die den Spender betreffen. Die Annahme der Wahlkampfunterstützung sei nicht erst dann strafbar, wenn der Spender bereits ein ganz konkretes Projekt in Planung habe und sich für dieses konkrete Vorhaben eine für ihn günstige Amtshandlung des Kandidaten erhoffe."<ref>Quelle: http://www.welt.de/nrw/article1141071/BGH-bestaetigt-Freispruch-fuer-Kremendahl.html - abgerufen am 25.09.2014 um 11:43 Uhr</ref>

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />