Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung: Unterschied zwischen den Versionen
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* [http://www.gemeindetag-bw.de/php/downloads/bwgz_2009_12/bwgz_2009_12_artikel8.pdf Irmtraud Bock, Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und Ortschaftsrat wegen Befangenheit, BWGZ 12/2009, S. 484] | * [http://www.gemeindetag-bw.de/php/downloads/bwgz_2009_12/bwgz_2009_12_artikel8.pdf Irmtraud Bock, Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und Ortschaftsrat wegen Befangenheit, BWGZ 12/2009, S. 484] | ||
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
*[[Stadtratsbeschluss]] | *[[Stadtratsbeschluss]] |
Version vom 27. Juli 2014, 17:32 Uhr
Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss
- ihm selbst,
- seinem Ehegatten,
- seinem Lebenspartner,
- einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
Normen
- Art. 49 GO Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
- § 1589 BGB Verwandtschaft
- § 1590 BGB Schwägerschaft