Sachverständiger: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 2. Juni 2016, 08:03 Uhr
Rechnungsprüfung
Nach GO Art. 103 Abs. 3 Satz 1 können zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung Sachverständige zugezogen werden. Fehlen entsprechende Fähigkeiten im Rechnungsprüfungsausschuss kann sich aus dieser Norm auch eine Verpflichtung zur Beiziehung von Sachverständigen gelesen werden<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 40</ref>.
Publikationen
- Lothar Wessolly / Detlef Schmidt / Martin Erb, Ausschreibung von Sachverständigenleistungen unzulässig, ProBaum 1/2016, S. 19 ff.: "Immer wieder trifft man auf Fachämter, die mit Verweis auf ihre Kostenprüfungsstellen versuchen, Sachverständigenleistungen nach preislichen Gesichtspunkten auszuschreiben. Diese Auffassung ist weder aus fachlicher oder ökonomischer Sicht haltbar, noch rechtlich
zulässig."
Fußnoten
<references />