Schlagloch: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 7. Juni 2014, 22:27 Uhr
Beispiel
Bei einer Straßenkontrolle werden viele - auf einer Strecke von ca. 500 m ca. 15 bis 20 - Schlaglöcher festgestellt, die teilweise auch etwas tiefer, ca. 7 bis 8 cm tief, sind. Es wird ein Reparaturauftrag an den Bauhof geschrieben und wegen der Tiefe der Löcher auch zur Eile gemahnt. Bei Eilaufträgen sollen die Reparaturen schnellstmöglich erfolgen; es bestehe dann Gefahr in Verzug, d.h. es bestehe dann die Gefahr, dass aufgrund der Witterungsbedingungen die Schlaglöcher ggf. kurzfristig auch tiefer werden könnten.
Dass eine Kommune unter diesen Umständen nicht eine sofortige Reparatur der Löcher durchführt und die Straße damit wieder in einen gefahrlosen und verkehrssicheren Zustand versetzt, ist ihr als Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten. Gerade bei derartigen Eilaufträgen, die erteilt werden, weil sich der Zustand der Straße auch sehr kurzfristig weiter verschlechtern kann, muss eine sofortige Reparatur erfolgen. Das gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeitspanne ein Wochenende umfasst. Der Eilauftrag hätte noch am selben Tag oder jedenfalls am Folgetag abgearbeitet werden können. Der Einwand, wegen der Vielzahl der im gesamten Stadtgebiet vorhanden gewesenen Schlaglöcher habe eine frühere Reparatur nicht erfolgen können, greift insoweit nicht durch. Zum einen sind Eilaufträge immer vorrangig zu bearbeiten. Zum anderen muss eine Kommune, gerade wenn besonders viele Schlaglöcher im Stadtgebiet vorhanden sind und gerade in einem Winter, wie er 2009/ 2010 vorherrschte und in dem alle Beteiligten mit besonders vielen Straßenschäden rechnen mussten, ggf. auch erweiterte Kapazitäten für Reparaturarbeiten vorhalten als üblich, um erhebliche Gefahren umgehend beseitigen zu können. Bei derart extremen Bedingungen und dem Vorhandensein besonders vieler Straßenschäden reicht der Einsatz nur eines Reparaturzuges im gesamten Stadtgebiet nicht aus. Der Kommune ist es darüber hinaus unter derart besonderen Umständen sogar auch zuzumuten, die Wochenendtage in die Arbeit einzubeziehen.
Wenn die Kommune über mehrere Tage die vorhandenen Löcher nicht ausbessert, muss sie zumindest ein Warnschild aufstellen oder die entsprechenden Bereiche absperren.
Selbst wenn die Asphaltdecke bereits sehr alt ist und dort jedes Jahr wieder Schlaglöcher auftreten, die jeweils nur oberflächlich behandelt werden, muss ein Autofahrer mit einem besonders großen Schlagloch nicht rechnen. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass er das Schlagloch trotz seiner Ausmaße wegen des darin befindlichen Wassers jedenfalls nicht mit einem beiläufigen Blick erfassen konnte.
LG Rostock, Urteil vom 02.05.2012 - 10 O 656/11