Vorstandssitzung 2014/08 vom 25.03.2014 (32): Unterschied zwischen den Versionen

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FRIST 01.12.2013: Vorlage der Haushaltssatzung beim Landratsamt Lichtenfels?<ref>Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen nach {{GO 65}} Abs. 2 spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.</ref>
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FRIST 01.12.2013: Vorlage der Haushaltssatzung beim Landratsamt Lichtenfels? Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen nach {{GO 65}} Abs. 2 spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
  
 
{{GO 65}} Abs. 3 Satz 1 und 2: Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet.
 
{{GO 65}} Abs. 3 Satz 1 und 2: Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet.
  
 
Warum wurde der Haushalt noch nicht verabschiedet? Wurde der Hauhalt beanstandet? ({{GO 65}} Abs. 3 Satz 2???
 
Warum wurde der Haushalt noch nicht verabschiedet? Wurde der Hauhalt beanstandet? ({{GO 65}} Abs. 3 Satz 2???
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Siehe i.ü. internes Protokoll
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[[Kategorie: Protokoll]]

Aktuelle Version vom 28. August 2014, 08:43 Uhr

Teilnehmer: FC, EB, RE, AH, MD, VF

Tagesordnung

Prioritäten

Umsetzungsplan Wahlprogramm

Kommunikation Fraktionen

Geschäftsordnung (06.05.2014)

Haushaltssatzung

FRIST 01.12.2013: Vorlage der Haushaltssatzung beim Landratsamt Lichtenfels? Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen nach GO Art. 65 Abs. 2 spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

GO Art. 65 Abs. 3 Satz 1 und 2: Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet.

Warum wurde der Haushalt noch nicht verabschiedet? Wurde der Hauhalt beanstandet? (GO Art. 65 Abs. 3 Satz 2???

Siehe i.ü. internes Protokoll

Nächste Vorstandssitzung