Glatteis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 30: Zeile 30:
  
 
Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschadens nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ein angemessenes [[Schmerzensgeld]] und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlichen aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens. Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin - nach erneuter Beweisaufnahme - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.<ref>{{BGH III ZR 326/12}}</ref>
 
Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschadens nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ein angemessenes [[Schmerzensgeld]] und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlichen aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens. Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin - nach erneuter Beweisaufnahme - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.<ref>{{BGH III ZR 326/12}}</ref>
 +
 +
Der BGH<ref>{{BGH III ZR 326/12}}</ref> hat hierzu folgende Grundsätze formuliert:
 +
 +
*Ausgangssituation war, dass an der Unfallstelle Schneematsch zumindest in einer Höhe von drei bis vier Zentimetern lag, der eine enorme Glätte zur Folge gehabt hatte. Es bestand eine erhöhte Sturzgefahr. Vor diesem Hintergrund kann man von einem Mitverschulden der Geschädigten an der von ihr erlittenen Verletzung ausgehen, da sie ohne zwingende Notwendigkeit sich dennoch der von ihr erkannten Gefahr ausgesetzt hat.
 +
*Der Mitverantwortungsanteil an dem Unfall darf jedoch nicht zu hoch angesetzt werden. Es muss angemessen gewürdigt werden, dass durch Verletzung der Räum- und Streupflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz gesetzt wurde.
 +
*Allein der Umstand, dass der Geschädigte vor Schadenseintritt die bestehende Gefahrenlage erkannt hat, begründet nicht einen solchen Verursachungsanteil, dem gegenüber der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers stets zurücktreten oder auch nur weniger schwer wiegen müsste. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls.
 +
*Der Grad der vom Geschädigten erkannten Gefahr ist in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge auch auf Seiten des Geschädigten einzubeziehen. Insoweit ist die Wertung des Berufungsgerichts, grundsätzlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten seien, nicht zu beanstanden. Handelt der Verkehrsteilnehmer diesem Gebot im Fall einer erheblichen Gefahr zuwider, begründet dies in der Regel ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Indes lässt auch ein solches Verhalten nicht stets - unabhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalls - den Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers zurücktreten. Andernfalls führte dies zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass bei einer besonders deutlichen Gefahrenlage, der der Geschädigte nicht ausweichen kann, und einer in solchen Fällen nicht selten besonders schwer wiegenden Verletzung der Räum- und Streupflicht die Pflichtverletzung folgenlos bliebe. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat.
 +
*Dem Umstand, dass die Klägerin, als sie sich der von ihr erkannten Glättegefahr aussetzte, keine unaufschiebbaren Angelegenheiten in der Fußgängerzone zu erledigen hatte, kommt ebenfalls nicht die ihm vom Berufungsgericht beigemessene Bedeutung zu. Die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit, zu deren Erledigung sich der später Geschädigte der von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, mag ein im Einzelfall in die Gesamtabwägung einzubeziehender Belang sein, der geeignet ist, ein aufgrund der erkannten Selbstgefährdung anzunehmendes Mitverschulden auszuschließen. Indes ist dem Geschädigten allein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, nicht ein solcher Verursachungsanteil an dem Unfallereignis zuzuordnen, dass deswegen der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hat<ref>allgemein zur Kasuistik bei Glatteisunfällen vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 254 Rn. 27</ref>.
 +
*Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen einem vorwerfbaren Handeln der Klägerin einerseits und einem demgegenüber weniger schwer wiegenden Unterlassen der Beklagten andererseits ist kein zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge geeignetes Kriterium. Bei 25 Benutzung von pflichtwidrig nicht geräumten oder nicht gestreuten Verkehrswegen steht auf der Seite des Geschädigten stets ein Handeln und auf der Seite des Streupflichtigen stets ein Unterlassen. Für die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist dieser Umstand nicht von entscheidender oder gar die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender Bedeutung. Andernfalls entfiele bei für den Geschädigten erkennbarer Verletzung der Räum- und Streupflicht von vornherein jegliche Haftung des Pflichtigen. Ein solches Ergebnis widerspräche indes dem Schutzzweck der verletzten Verkehrssicherungsflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen.
 +
*Es ist im Gegenteil grundsätzlich davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die wesentliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. Hiervon kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist die vorliegend durch Schneematsch verursachte - wenn auch erhebliche - Glättegefahr nicht mit Gefahrensituationen vergleichbar, in denen sich etwa ein Fußgänger in schlechthin unvertretbarer Sorglosigkeit auf eine erkennbar spiegelglatte Eisfläche begibt und hierauf zu Fall kommt<ref>vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83, NJW 1985, 482, 483 (Betreten eines spiegelglatten Parkplatzes)</ref>.
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
Zeile 57: Zeile 67:
 
* [[Verkehrssicherungspflicht]]
 
* [[Verkehrssicherungspflicht]]
 
** [[Winterdienst]]
 
** [[Winterdienst]]
 +
** [[Räum- und Streupflicht]]
 
* [[Blitzeis am 28.11.2013]]
 
* [[Blitzeis am 28.11.2013]]
 
* [[Bürgerversammlung am 13.02.2014]]
 
* [[Bürgerversammlung am 13.02.2014]]

Aktuelle Version vom 6. Februar 2014, 11:06 Uhr

Glatteis

Blitzeis

Die Kommune muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung - wie z.B. bei Eisregen - kein zusätzliches Personal vorhalten <ref>vgl. OLG München, Urteil vom 06.10.1998, Az. 5 U 3241/98</ref>. Sie muss lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich, entgegen zu wirken<ref>OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>.

Wesentlich dürfte es sein<ref> vgl. auch OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>, dass

  • ein ausgearbeiteter, detaillierter Räum- und Streuplan für das Stadtgebiet vorliegt, nach dem das Abstreuen organisiert ist.
  • Ferner müssen die zumutbaren Streumaßnahmen auch durchgeführt worden sein
  • Die Streufrequenz rrichtet sich u.a. nach der Verkehrsbedeutung der Straße

Bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, sind gegebenenfalls Prioritäten zu setzen sind und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich zu bestreuen<ref>BGH, Urteil vom 01.07.1993, Az. III ZR 88/92 Rn. 27</ref>. In einem Notfallplan ist die Streufrequenz nach Prioritäten festzulegen<ref>vgl. OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09 Rn. 29</ref>.

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind

  • Art und Wichtigkeit der Verkehrswege ebenso zu berücksichtigen, wie
  • deren Gefährlichkeit,
  • die Stärke des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und
  • die Leistungsfähigkeit der Körperschaft.

Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>.

Einzelfälle

Nicht geräumte Fußgängerzone

Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Amtshaftung wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, den sie als Fußgängerin am 20. Dezember 2010 gegen 17.30 Uhr in der Innenstadt von A. erlitten hat. Die Klägerin hat behauptet, sie sei im ... im Bereich der Fußgängerzone ... aufgrund einer Glättebildung gestürzt. Da die Beklagte den am Vortag gefallenen Schnee weder geräumt noch Salz oder abstumpfende Mittel gestreut habe, sei es in dem vorgenannten Bereich äußerst glatt gewesen. In der gesamten Fußgängerzone habe in einer Höhe von etwa drei bis vier Zentimetern Schneematsch gelegen. Obwohl sie äußerste Vorsicht habe walten lassen und winterfestes Schuhwerk getragen habe, habe sie den Sturz, bei dem sie einen komplizierten Trümmerbruch im oberen Sprunggelenk-Bereich erlitten habe, nicht verhindern können.

Die Beklagte hat behauptet, im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich sei am 20. Dezember 2012 zweimal geräumt worden. Auch sei Salz gestreut worden. Sie hat sich das Vorbringen der Klägerin zum Vorhandensein von Schneematsch hilfsweise zu Eigen gemacht, soweit der Vorwurf eines der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens betroffen ist.

Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschadens nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlichen aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens. Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin - nach erneuter Beweisaufnahme - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.<ref>BGH, Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 326/12</ref>

Der BGH<ref>BGH, Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 326/12</ref> hat hierzu folgende Grundsätze formuliert:

  • Ausgangssituation war, dass an der Unfallstelle Schneematsch zumindest in einer Höhe von drei bis vier Zentimetern lag, der eine enorme Glätte zur Folge gehabt hatte. Es bestand eine erhöhte Sturzgefahr. Vor diesem Hintergrund kann man von einem Mitverschulden der Geschädigten an der von ihr erlittenen Verletzung ausgehen, da sie ohne zwingende Notwendigkeit sich dennoch der von ihr erkannten Gefahr ausgesetzt hat.
  • Der Mitverantwortungsanteil an dem Unfall darf jedoch nicht zu hoch angesetzt werden. Es muss angemessen gewürdigt werden, dass durch Verletzung der Räum- und Streupflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz gesetzt wurde.
  • Allein der Umstand, dass der Geschädigte vor Schadenseintritt die bestehende Gefahrenlage erkannt hat, begründet nicht einen solchen Verursachungsanteil, dem gegenüber der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers stets zurücktreten oder auch nur weniger schwer wiegen müsste. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls.
  • Der Grad der vom Geschädigten erkannten Gefahr ist in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge auch auf Seiten des Geschädigten einzubeziehen. Insoweit ist die Wertung des Berufungsgerichts, grundsätzlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten seien, nicht zu beanstanden. Handelt der Verkehrsteilnehmer diesem Gebot im Fall einer erheblichen Gefahr zuwider, begründet dies in der Regel ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Indes lässt auch ein solches Verhalten nicht stets - unabhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalls - den Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers zurücktreten. Andernfalls führte dies zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass bei einer besonders deutlichen Gefahrenlage, der der Geschädigte nicht ausweichen kann, und einer in solchen Fällen nicht selten besonders schwer wiegenden Verletzung der Räum- und Streupflicht die Pflichtverletzung folgenlos bliebe. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat.
  • Dem Umstand, dass die Klägerin, als sie sich der von ihr erkannten Glättegefahr aussetzte, keine unaufschiebbaren Angelegenheiten in der Fußgängerzone zu erledigen hatte, kommt ebenfalls nicht die ihm vom Berufungsgericht beigemessene Bedeutung zu. Die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit, zu deren Erledigung sich der später Geschädigte der von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, mag ein im Einzelfall in die Gesamtabwägung einzubeziehender Belang sein, der geeignet ist, ein aufgrund der erkannten Selbstgefährdung anzunehmendes Mitverschulden auszuschließen. Indes ist dem Geschädigten allein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, nicht ein solcher Verursachungsanteil an dem Unfallereignis zuzuordnen, dass deswegen der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hat<ref>allgemein zur Kasuistik bei Glatteisunfällen vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 254 Rn. 27</ref>.
  • Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen einem vorwerfbaren Handeln der Klägerin einerseits und einem demgegenüber weniger schwer wiegenden Unterlassen der Beklagten andererseits ist kein zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge geeignetes Kriterium. Bei 25 Benutzung von pflichtwidrig nicht geräumten oder nicht gestreuten Verkehrswegen steht auf der Seite des Geschädigten stets ein Handeln und auf der Seite des Streupflichtigen stets ein Unterlassen. Für die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist dieser Umstand nicht von entscheidender oder gar die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender Bedeutung. Andernfalls entfiele bei für den Geschädigten erkennbarer Verletzung der Räum- und Streupflicht von vornherein jegliche Haftung des Pflichtigen. Ein solches Ergebnis widerspräche indes dem Schutzzweck der verletzten Verkehrssicherungsflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen.
  • Es ist im Gegenteil grundsätzlich davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die wesentliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. Hiervon kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist die vorliegend durch Schneematsch verursachte - wenn auch erhebliche - Glättegefahr nicht mit Gefahrensituationen vergleichbar, in denen sich etwa ein Fußgänger in schlechthin unvertretbarer Sorglosigkeit auf eine erkennbar spiegelglatte Eisfläche begibt und hierauf zu Fall kommt<ref>vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83, NJW 1985, 482, 483 (Betreten eines spiegelglatten Parkplatzes)</ref>.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte (OLG)

Landgerichte (LG)

  • LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2001 - 15 O 355/01

Publikationen

  • Dr.-Ing. Horst Hanke, Winterdienst
  • Fachausschuss Winterdienst, „Praktische Empfehlungen für ein effektives Räumen und Streuen im Straßenwinterdienst“ (FGSV 2011) September 2011

Institutionen

Who's who

  • Dr.-Ing. Horst Hanke, Saarlouis, Vorsitzender des Fachausschusses Winterdienst des Verbandes kommunaler Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (VKS) im Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Berlin

Siehe auch

Fußnoten

<references />