Bürgerversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Das Wort können grundsätzlich nur [[Gemeindebürger]] erhalten. Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste [[Bürgermeister]] oder ein von ihm bestellter Vertreter. ( | + | Das Wort können grundsätzlich nur [[Gemeindebürger]] erhalten. Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste [[Bürgermeister]] oder ein von ihm bestellter Vertreter. ({{GO 18}} Abs. 3) |
− | Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom [[Gemeinderat]] behandelt werden. Diese Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.( | + | Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom [[Gemeinderat]] behandelt werden. Diese Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.({{GO 18}} Abs. 4) |
Die Bürgerversammlung ist eine öffentliche [[Versammlung]] (siehe {{VersG}})<ref>{{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 18 Rdnr. 1</ref>. | Die Bürgerversammlung ist eine öffentliche [[Versammlung]] (siehe {{VersG}})<ref>{{Widtmann/Grasser/Glaser}} Art. 18 Rdnr. 1</ref>. | ||
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− | * | + | * [http://www.muenchen.info/dir/recht/30/30_19990109.pdf Satzung ̧über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen (Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung) der Landeshauptstadt München] |
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+ | * {{ISBN 9783782505475}} Pos. 4197 (Teil 3 Ziffer 1.3.1) | ||
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+ | * {{ISBN 9783931319441}} | ||
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+ | ===Fachaufsätze=== | ||
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+ | * Deuber, BayBgm 1990, 326 | ||
+ | * Eder, BayKommP 1993, 43 | ||
+ | * Wexlberger, BayKommP 1993, 45 | ||
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+ | ===Leitfäden=== | ||
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* [http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/RF_B_rgerversammlung.pdf Friederich Ebert Stiftung, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis (RF 16): Einwohner-/Bürgerversammlung] | * [http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/RF_B_rgerversammlung.pdf Friederich Ebert Stiftung, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis (RF 16): Einwohner-/Bürgerversammlung] | ||
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* [[Bürgerbeteiligung]] | * [[Bürgerbeteiligung]] | ||
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2020, 17:24 Uhr
Nach GO Art. 18 Abs. 1 hat der erste Bürgermeister in jeder Gemeinde mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
Eine Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als 100000 Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. Die Einberufung einer Bürgerversammlung durch die Gemeindebürger kann nur einmal jährlich beantragt werden. (GO Art. 18 Abs. 2)
Das Wort können grundsätzlich nur Gemeindebürger erhalten. Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. (GO Art. 18 Abs. 3)
Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. Diese Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.(GO Art. 18 Abs. 4)
Die Bürgerversammlung ist eine öffentliche Versammlung (siehe Versammlungsgesetz (VersG))<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck Art. 18 Rdnr. 1</ref>.
Bürgerversammlungen der Stadt Burgkunstadt
In der Stadt Burgkunstadt fanden seit 2012 folgende Bürgerversammlungen statt:
- 13.02.2020
- 21.02.2019
- 22.02.2018
- 16.02.2017
- 18.02.2016
- 05.02.2015
- 13.02.2014
- 07.02.2013<ref>http://www.burgkunstadt.de/2220_DEU_WWW.php?&publish[id]=7517&publish[mode]=overview&foto=1</ref>
- 15.02.2012<ref>Jahresbericht 2012, Seite 9</ref>
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Ortsrecht
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss vom 07.07.1995 - 4 CE 95.2234 = BayVBl. 1996, 28 (Kein subjektives Recht auf Abhaltung einer Bürgerversammlung)
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4197 (Teil 3 Ziffer 1.3.1)
- Köppler, Die erfolgreiche Bürgerversammlung: Recht und Praxis einer demokratischen Chance, Boorberg Verlag 1992, ISBN 9783415017009
- Pröckl, Die unmittelbare Beteiligung der Bürger an der Gemeindeverwaltung nach bayerischem Kommunalrecht, P.C.O.-Verlag (Juli 1999) ISBN 9783931319441
Fachaufsätze
- Deuber, BayBgm 1990, 326
- Eder, BayKommP 1993, 43
- Wexlberger, BayKommP 1993, 45
Leitfäden
Siehe auch
Fußnoten
<references />