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Die Präsentation von [[Referenzprojekt|Referenzprojekten]] ist nach {{VgV 75}} Abs. 5 Satz 1 zugelassen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen im Sinne von {{VgV 46}} Absatz 3 Nummer 1, so lässt er hierfür [[Referenzobjekt|Referenzobjekte]] zu, deren Planungs- oder Beratungsanforderungen mit denen der zu vergebenden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar sind ({{VgV 75}} Abs. 5 Satz 2). Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat ({{VgV 75}} Abs. 5 Satz 3).<noinclude>
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Die Präsentation von [[Referenzprojekt|Referenzprojekten]] ist im Rahmen der [[Eignungsprüfung Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Oberschwellenbereich]] nach {{VgV 75}} Abs. 5 Satz 1 zugelassen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen im Sinne von {{VgV 46}} Absatz 3 Nummer 1, so lässt er hierfür [[Referenzobjekt|Referenzobjekte]] zu, deren Planungs- oder Beratungsanforderungen mit denen der zu vergebenden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar sind ({{VgV 75}} Abs. 5 Satz 2). Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat ({{VgV 75}} Abs. 5 Satz 3).<noinclude>
  
 
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* {{VgV 75}} Abs. 5
 
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===Normsetzungsverfahren===
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* {{BT-Drs. 18/7318}}, Seite 205
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* {{BT-Drs- 87/16}}, Seite 227
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==Publikationen==
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* {{ISBN 9783846206836}}, Seite 215 f.
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 20. Juni 2021, 10:36 Uhr

Die Präsentation von Referenzprojekten ist im Rahmen der Eignungsprüfung Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Oberschwellenbereich nach VgV § 75 Abs. 5 Satz 1 zugelassen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen im Sinne von VgV § 46 Absatz 3 Nummer 1, so lässt er hierfür Referenzobjekte zu, deren Planungs- oder Beratungsanforderungen mit denen der zu vergebenden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar sind (VgV § 75 Abs. 5 Satz 2). Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat (VgV § 75 Abs. 5 Satz 3).

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Normsetzungsverfahren

Publikationen

  • Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 215 f.

Fußnoten

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