Ex-Ante-Veröffentlichung bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers, | + | :* Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers, |
− | * Auftragsgegenstand, | + | :* Auftragsgegenstand, |
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Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der [[Aufforderung zur Abgabe von Angeboten]] ist eine [[Wartefrist]] von sieben Kalendertagen einzuhalten, um interessierten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse zu bekunden. Die Informationen müssen auf dem [[Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal]] [[BayVeBe]] abrufbar sein.<noinclude> | Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der [[Aufforderung zur Abgabe von Angeboten]] ist eine [[Wartefrist]] von sieben Kalendertagen einzuhalten, um interessierten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse zu bekunden. Die Informationen müssen auf dem [[Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal]] [[BayVeBe]] abrufbar sein.<noinclude> |
Aktuelle Version vom 8. März 2021, 14:19 Uhr
Der Auftraggeber im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> informiert nach VOB/A § 20 Abs. 4 fortlaufend Unternehmen auf Internetportalen oder in seinem Beschafferprofil über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen nach VOB/A § 3a Absatz 2 Nummer 1 ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
- Auftragsgegenstand,
- Ort der Ausführung,
- Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
- voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung.
Bei kommunalen Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nach
- Ziffer 1.3 (Ex-ante-Veröffentlichung bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung):
- Die Wertgrenzenregelungen nach den Nrn. 1.2.8 und 1.2.9 dürfen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur nach einer ex-ante-Veröffentlichung in Anspruch genommen werden, sofern kein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet wird. Dabei sind vor der Einleitung des Verfahrens folgende Daten zu veröffentlichen:
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
- Auftragsgegenstand,
- Ort der Ausführung,
- Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
- voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung,
- Tag der Veröffentlichung.
Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten, um interessierten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse zu bekunden. Die Informationen müssen auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal BayVeBe abrufbar sein.
Normen
- VOB/A § 20 Abs. 4
Siehe auch
Fußnoten
<references/>