Zulageposition: Unterschied zwischen den Versionen

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"[[Zulageposition|Zulagepositionen]] sind ... solche Positionen, die unter bestimmten Voraussetzungen regeln, dass der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu einer [[Grundposition]] verlangen kann, z.B. eine Zulage für bestimmte Erschwernisse. Die Aufnahme von Zulagepositionen kommt somit dann zur Anwendung, wenn bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch nicht feststeht, welche Schwierigkeiten die Ausführung der Teilleistung mit sich bringt. Sie ergänzt damit die Grundposition."<ref>{{VK Sachsen-Anhalt 3 VK LSA 54/15}} Abs. 36</ref><noinclude>
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* {{VK Sachsen-Anhalt 3 VK LSA 54/15}}: "[[Zulageposition|Zulagepositionen]] sind ... solche Positionen, die unter bestimmten Voraussetzungen regeln, dass der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu einer [[Grundposition]] verlangen kann, z.B. eine Zulage für bestimmte Erschwernisse. Die Aufnahme von Zulagepositionen kommt somit dann zur Anwendung, wenn bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch nicht feststeht, welche Schwierigkeiten die Ausführung der Teilleistung mit sich bringt. Sie ergänzt damit die Grundposition."<ref>Abs. 36</ref>
  
 
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Aktuelle Version vom 6. März 2021, 23:12 Uhr

"Zulagepositionen sind ... solche Positionen, die unter bestimmten Voraussetzungen regeln, dass der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu einer Grundposition verlangen kann, z.B. eine Zulage für bestimmte Erschwernisse. Die Aufnahme von Zulagepositionen kommt somit dann zur Anwendung, wenn bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch nicht feststeht, welche Schwierigkeiten die Ausführung der Teilleistung mit sich bringt. Sie ergänzt damit die Grundposition."<ref>VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2015 - 3 VK LSA 54/15 Abs. 36</ref>

Rechtsprechung

  • VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2015 - 3 VK LSA 54/15: "Zulagepositionen sind ... solche Positionen, die unter bestimmten Voraussetzungen regeln, dass der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu einer Grundposition verlangen kann, z.B. eine Zulage für bestimmte Erschwernisse. Die Aufnahme von Zulagepositionen kommt somit dann zur Anwendung, wenn bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch nicht feststeht, welche Schwierigkeiten die Ausführung der Teilleistung mit sich bringt. Sie ergänzt damit die Grundposition."<ref>Abs. 36</ref>

Fußnoten

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