Abruf der Vergabeunterlagen (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{OLG München Verg 15/16}}
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==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 26. Februar 2021, 13:35 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 EU Abs. 3 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber gemäß VOB/A § 11 EU Abs. 6 Satz 2 keine Registrierung verlangen.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>