Abruf der Vergabeunterlagen (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 26. Februar 2021, 13:35 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 EU Abs. 3 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber gemäß VOB/A § 11 EU Abs. 6 Satz 2 keine Registrierung verlangen.
Normen
Rechtsprechung
- OLG München, Beschluss vom 13.03.2017 - Verg 15/16 (sämtliche Vergabeunterlagen müssen bereits im Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung bereitgestellt werden)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>