Bewertung externer Umweltkosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Methode, die zur Bewertung der externen Umweltkosten angewandt wird, muss nach {{Richtlinie 2014/24/EU 68}} Absatz 2 Satz 2<ref>vgl. auch {{Richtlinie 2014/25/EU 83}} Absatz 2</ref> folgende Bedingungen erfüllen:
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Die Methode zur Berechnung der [[Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen]], muss nach {{VgV 59}} Abs. 3<ref>vgl. auch {{Richtlinie 2014/24/EU 68}} Absatz 2 Satz 2; {{Richtlinie 2014/25/EU 83}} Absatz 2</ref> folgende Bedingungen erfüllen:
:a) Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien. Ist die Methode nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, so darf sie insbesondere nicht bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise bevorzugen oder benachteiligen;
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#sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder bevorzugen noch benachteiligen,
:b) sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich;
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#sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich und
:c) die geforderten Daten lassen sich von Wirtschaftsteilnehmern, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Maße nachkommen, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten, die dem GPA oder anderen, für die Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.<noinclude>
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#die zur Berechnung erforderlichen Informationen lassen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit angemessenem Aufwand bereitstellen.<noinclude><noinclude>
  
 
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* {{VgV 59}} Abs. 3 ([[Berechnung von Lebenszykluskosten]])
  
 
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==Siehe auch==
 
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* [[Lebenszykluskosten]]
 
* [[Umweltkosten]]
 
* [[Umweltkosten]]
  

Aktuelle Version vom 26. Februar 2021, 00:10 Uhr

Die Methode zur Berechnung der Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, muss nach VgV § 59 Abs. 3<ref>vgl. auch Richtlinie 2014/24/EU Artikel 68 Absatz 2 Satz 2; Richtlinie 2014/25/EU Artikel 83 Absatz 2</ref> folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder bevorzugen noch benachteiligen,
  2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich und
  3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen lassen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit angemessenem Aufwand bereitstellen.

Normen

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)

Vergabeverordnung (VgV)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>