Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 8. März 2021, 21:14 Uhr
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> kann nach VOB/A § 3a Abs. 2 erfolgen,
1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:
- a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
- b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
- c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke,
2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
3. wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sollen nach VOB/A § 3b Abs. 3 mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden. Unter den Unternehmen soll möglichst gewechselt werden (VOB/A § 3b Abs. 4).
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3a (Zulässigkeitsvoraussetzungen) Abs. 2
- VOB/A § 3b
- (3) Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden.
- (4) Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändiger Vergabe soll unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden.
- VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 1: Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn: 1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, ...
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13:"Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – X ZR 150/99, NZBau 2001, 637)."<ref>Amtlicher Leitsatz 3</ref>
Oberlandesgerichte
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2012 - VII-Verg 75/11: "Die Wahl eines offenen Verfahrens ist nicht unzweckmäßig. Zwar kann auch die Dringlichkeit einer Vergabe die Wahl eines nicht offenen Verfahrens begründen (vergleiche VOB/A § 3 Abs. 3 Nr. 3). Unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob die Wahl des nicht offenen Verfahrens gegenüber der Wahl eines offenen Verfahren überhaupt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Zuschlags führen würde, ist der Zeitdruck maßgeblich darauf zurückzuführen, dass zwei frühere Vergabeverfahren aufgehoben werden mussten, weil Vergabefehler erkannt wurden. Die Auffassung der Vergabekammer, gestützt auf Kaelble<ref>(in Müller-Wrede, VOL/A, 3. Aufl., § 3 EG, Rdnr. 46)</ref>, ein Auftraggeber könne sich auf die Dringlichkeit auch dann berufen, wenn er sie verursacht habe, ist abzulehnen<ref>(so auch Hausmann/von Hoff in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl., § 3 EG VOL/A, Rdnr. 40; Kulartz in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, § 3, Rdnr. 55; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 3 EG VOL/A, Rdnr. 10; § 3 VOB/A, Rdnr. 28)</ref>. Dass dieses Erfordernis nicht genannt ist, ist darauf zurückzuführen, dass die Vorschrift keine Beispiele nennt. Im Übrigen ist auch bei § 20 EG VOL/A für eine rechtmäßige Aufhebung anerkannt, dass der Aufhebungsgrund nicht vom Auftraggeber schuldhaft verursacht worden sein darf."<ref>Abs. 43</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>