Dringlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{OLG Düsseldorf VII Verg 75/11}}: "Die Wahl eines [[Offenes Verfahren|offenen Verfahrens]] ist nicht unzweckmäßig. Zwar kann auch die [[Dringlichkeit]] einer Vergabe die Wahl eines nicht offenen Verfahrens begründen (vergleiche {{VOB/A 3}} Abs. 3 Nr. 3). Unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob die Wahl des nicht offenen Verfahrens gegenüber der Wahl eines offenen Verfahren überhaupt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Zuschlags führen würde, ist der Zeitdruck maßgeblich darauf zurückzuführen, dass zwei frühere Vergabeverfahren aufgehoben werden mussten, weil [[Vergabefehler]] erkannt wurden. Die Auffassung der [[Vergabekammer]], gestützt auf Kaelble<ref>(in Müller-Wrede, VOL/A, 3. Aufl., § 3 EG, Rdnr. 46)</ref>, ein Auftraggeber könne sich auf die Dringlichkeit auch dann berufen, wenn er sie verursacht habe, ist abzulehnen<ref>(so auch Hausmann/von Hoff in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl., § 3 EG VOL/A, Rdnr. 40; Kulartz in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, § 3, Rdnr. 55; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 3 EG VOL/A, Rdnr. 10; § 3 VOB/A, Rdnr. 28)</ref>. Dass dieses Erfordernis nicht genannt ist, ist darauf zurückzuführen, dass die Vorschrift keine Beispiele nennt. Im Übrigen ist auch bei § 20 EG VOL/A für eine rechtmäßige [[Aufhebung]] anerkannt, dass der [[Aufhebungsgrund]] nicht vom Auftraggeber schuldhaft verursacht worden sein darf."<ref>Abs. 43</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
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* [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]]
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* [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A)]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 14. Januar 2021, 23:06 Uhr


Rechtsprechung

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2012 - VII-Verg 75/11: "Die Wahl eines offenen Verfahrens ist nicht unzweckmäßig. Zwar kann auch die Dringlichkeit einer Vergabe die Wahl eines nicht offenen Verfahrens begründen (vergleiche VOB/A § 3 Abs. 3 Nr. 3). Unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob die Wahl des nicht offenen Verfahrens gegenüber der Wahl eines offenen Verfahren überhaupt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Zuschlags führen würde, ist der Zeitdruck maßgeblich darauf zurückzuführen, dass zwei frühere Vergabeverfahren aufgehoben werden mussten, weil Vergabefehler erkannt wurden. Die Auffassung der Vergabekammer, gestützt auf Kaelble<ref>(in Müller-Wrede, VOL/A, 3. Aufl., § 3 EG, Rdnr. 46)</ref>, ein Auftraggeber könne sich auf die Dringlichkeit auch dann berufen, wenn er sie verursacht habe, ist abzulehnen<ref>(so auch Hausmann/von Hoff in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl., § 3 EG VOL/A, Rdnr. 40; Kulartz in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, § 3, Rdnr. 55; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 3 EG VOL/A, Rdnr. 10; § 3 VOB/A, Rdnr. 28)</ref>. Dass dieses Erfordernis nicht genannt ist, ist darauf zurückzuführen, dass die Vorschrift keine Beispiele nennt. Im Übrigen ist auch bei § 20 EG VOL/A für eine rechtmäßige Aufhebung anerkannt, dass der Aufhebungsgrund nicht vom Auftraggeber schuldhaft verursacht worden sein darf."<ref>Abs. 43</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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