Unwirtschaftliches Ergebnis einer Öffentlichen Ausschreibung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 14. Januar 2021, 20:09 Uhr

Der Auftraggeber kann nach UVgO § 8 Abs. 3 Nr. 1 Aufträge im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat.

Wirtschaftlichstes Angebot

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<ref>GWB § 127 Abs. 1 Satz 1; VgV § 58 Abs. 1; VOB/A § 16d Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; VOB/A § 16d EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; UVgO § 43 Abs. 1</ref>

Normen

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Bekanntmachungen

Rechtsprechung

  • VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2010 - Z3-3-3194-1-35-05-10: "Allein die Tatsache, dass ein im vorausgegangenen Jahr durchgeführtes offenes Verfahren zu keinem wirtschaftlich für den Aufgabenträger realisierbaren Ergebnis geführt hatte, kann eine Einengung des Bieterkreises durch die Wahl eines Nichtoffenen Verfahrens keinesfalls begründen. Vielmehr trägt diese Vorgehensweise noch mehr zum Verlust des gesetzlich verankerten Wettbewerbsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB bei, und ist daher vergaberechtswidrig. Die Aussage, dass es nach Auffassung der AGN nicht möglich erscheint, die ausgeschriebene Verkehrsleistung auf mehrere Verkehrsunternehmen bzw. mehrere Lose gem. § 97 Abs. 3 GWB zu verteilen, stellt keine ausreichend substantiierte Begründung dar, insbesondere dann nicht, wenn sie keine nachvollziehbare, rechnerische Gegenüberstellung mit anderen Varianten mit Losaufteilung in ihren Abwägungsprozess miteinbezogen hat. (sh. auch § 5 Nr. 1 VOL/A) Bei der Festsetzung einer Angebotshöchstsumme durch den Auftraggeber bedarf es zumindest eines nachvollziehbaren, detaillierten, rechnerisch kalkulatorischen Nachweises, dass bei der Zugrundelegung der Höchstsumme kein Unterangebot nach § 25 Nr. 2 Abs.2 u. 3 VOL/A vorliegt. Ansonsten läuft er Gefahr, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht mängelfrei, zu Ende führt. Funktion und Zweck einer Wertungsmatrix nach § 97 Nr. 5 GWB ist, durch geeignete Kriterien das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Zuschlagskriterien wie beispielsweise ein Preis, der "den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Verkehrsunternehmens" entspricht oder die Anforderung an Fahrpersonal, das sich "besonnnen und ausgeglichen" verhält, drücken zwar den Wunsch der AGN nach einem geeigneten Unternehmen aus, führen jedoch nicht dazu, dass dieses anhand von objektiven Kriterien erfolgen kann. Das Verlangen des Nachweises eines Betriebsrates ist weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium statthaft. Denn es steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung und ist deshalb von vornherein vergaberechtswidrig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

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