Unterschwellenvergabeordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "Die Vorschriften sind insgesamt als [[Verfahrensordnung]] zu bezeichnen und nicht etwa als [[Rechtsverordnung]]. Denn die Vorschriften werden erst durch den Anwendungsbefehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (bei Ländern zum Teil auch über Landesvergabegesetze) in Kraft gesetzt. Die Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger entfaltet aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit."<ref>{{BAnz AT 07.02.2017 B2}}, Seite 2 Zu § 1</ref> | + | "Die Vorschriften sind insgesamt als [[Verfahrensordnung]] zu bezeichnen und nicht etwa als [[Rechtsverordnung]]. Denn die Vorschriften werden erst durch den Anwendungsbefehl in den [[haushaltsrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder|haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder]] (bei Ländern zum Teil auch über Landesvergabegesetze) in Kraft gesetzt. Die Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger entfaltet aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit."<ref>{{BAnz AT 07.02.2017 B2}}, Seite 2 Zu § 1</ref> |
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Aktuelle Version vom 14. Januar 2021, 20:36 Uhr
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> trifft nach UVgO § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß GWB § 106 unterschreitet. Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> ist nach UVgO § 1 Abs. 2 ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts gemäß GWB § 106 ferner nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorsieht.
"Die Vorschriften sind insgesamt als Verfahrensordnung zu bezeichnen und nicht etwa als Rechtsverordnung. Denn die Vorschriften werden erst durch den Anwendungsbefehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (bei Ländern zum Teil auch über Landesvergabegesetze) in Kraft gesetzt. Die Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger entfaltet aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit."<ref>Bekanntmachung der Erläuterungen zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) – Ausgabe 2017 – vom 02.02.2017 - BAnz AT 07.02.2017 B2, Seite 2 Zu § 1</ref>
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht
Freiberufliche Leistungen
Unterschwellenbereich
Unterhalb der EU-Schwellenwerte<ref>Man spricht hier auch vom "Haushaltsvergaberecht", vgl. Stelkens/Bonk/Sachs 2018, § 54 VwVfG, Rn. 155a, zitiert nach Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref> finden
- die haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und der Kommunen
- sowie als Vergabe- und Vertragsordnungen
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> - erster Abschnitt
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref><ref>die VOL nur für den Bund, jedoch nicht für alle Bundesländer und alle Kommunen in allen Bundesländern verpflichtend; sie hat insoweit Empfehlungscharakter, vgl. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 14.09.2015, Einleitung 4 Rn. 9.</ref> - erster Abschnitt
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Anwendung.
Binnenmarktrelevanz
"Auch Vergaben im Unterschwellenbereich unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrages<ref>Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)</ref>, insbesondere dem Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a.
- ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem
- Leistungsort,
- technischen Merkmalen des Auftrags oder
- Besonderheiten der betreffenden Waren sein.
Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben."<ref>EuGH, Urteil vom 6.10.2016 - C-318/15 Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Bekanntmachungen
- Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. März 2020, Az. B II 2 - G17/17 - 2
- Bekanntmachung der Erläuterungen zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) – Ausgabe 2017 – vom 02.02.2017 - BAnz AT 07.02.2017 B2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>