Auswahl geeigneter Unternehmen im Unterschwellenbereich (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen

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Bei [[Beschränkte Ausschreibung|Beschränkter Ausschreibung]] und [[Freihändige Vergabe|Freihändiger Vergabe]] ist im Anwendungsbereich der {{VOB/A}} vor der [[Aufforderung zur Angebotsabgabe]] nach {{VOB/A 6b}} Abs. 5 Satz 1 die [[Eignung]] der Unternehmen zu prüfen. Dabei sind gemäß {{VOB/A 6b}} Abs. 5 Satz 2 die Unternehmen auszuwählen, deren Eignung
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*die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie
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==Normen==
 
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Aktuelle Version vom 13. Januar 2021, 15:13 Uhr

Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist im Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe nach VOB/A § 6b Abs. 5 Satz 1 die Eignung der Unternehmen zu prüfen. Dabei sind gemäß VOB/A § 6b Abs. 5 Satz 2 die Unternehmen auszuwählen, deren Eignung

  • die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie
    • die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und
    • über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

Normen

Fußnoten

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