Selbstausführungsgebot: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 3: Zeile 3:
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{VOB/A 6}} Abs. 3: Am Wettbewerb können sich nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.
 
* {{VOB/A 6}} Abs. 3: Am Wettbewerb können sich nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Eignung (Vergabe)]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 11. Januar 2021, 00:38 Uhr

Am Wettbewerb können sich nach VOB/A § 6 Abs. 3 nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen (Selbstausführungsgebot).

Normen

  • VOB/A § 6 Abs. 3: Am Wettbewerb können sich nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>