Grundsätze der Informationsübermittlung (§ 11 VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Der Auftraggeber gibt nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation er…“) |
(→Normen) |
||
(12 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der Auftraggeber gibt nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll | + | Der Auftraggeber gibt nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. |
− | Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen ({{VOB/A 11}} Abs. 2). | + | '''Für den Fall der [[Elektronische Kommunikation (Vergabegrundsatz)|elektronischen Kommunikation]]''' gelten nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 2 die Absätze 2 bis 6 sowie § 11a ({{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 2). Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird ({{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 3). |
− | + | * (2) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen ({{VOB/A 11}} Abs. 2). | |
− | Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung nach ({{VOB/A 11}} Abs. 3 Satz 1 eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Absatz 7 bleibt unberührt ({{VOB/A 11}} Abs. 3 Satz 2)). | + | * (3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung nach ({{VOB/A 11}} Abs. 3 Satz 1 eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Absatz 7 bleibt unberührt ({{VOB/A 11}} Abs. 3 Satz 2)). |
− | + | * (4) Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe elektronischer Mittel ({{VOB/A 11}} Abs. 4). | |
− | Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe elektronischer Mittel ({{VOB/A 11}} Abs. 4). | + | * (5) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen ({{VOB/A 11}} Abs. 5 Satz 1). Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber nach {{VOB/A 11}} Abs. 5 Satz 2 verlangen, dass Angebote und Teilnahmeanträge zu versehen sind mit |
− | |||
− | Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen ({{VOB/A 11}} Abs. 5 Satz 1). Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber nach {{VOB/A 11}} Abs. 5 Satz 2 verlangen, dass Angebote und Teilnahmeanträge zu versehen sind mit | ||
#einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, | #einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, | ||
#einer qualifizierten elektronischen Signatur, | #einer qualifizierten elektronischen Signatur, | ||
#einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder | #einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder | ||
#einem qualifizierten elektronischen Siegel. | #einem qualifizierten elektronischen Siegel. | ||
+ | * (6) Der Auftraggeber kann nach {{VOB/A 11}} Abs. 6 Satz 1 von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen ([[Registrierung]]). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen ({{VOB/A 11}} Abs. 6 Satz 2). Eine freiwillige Registrierung ist zulässig ({{VOB/A 11}} Abs. 6 Satz 3). | ||
+ | |||
+ | (7) Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden ({{VOB/A 11}} Abs. 7 Satz 1). Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen ({{VOB/A 11}} Abs. 7 Satz 2). Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben ({{VOB/A 11}} Abs. 7 Satz 3).<noinclude> | ||
− | + | ==Normen== | |
+ | * {{VOB/A 11}} [[Grundsätze der Informationsübermittlung]] | ||
+ | * {{VOB/A 11a}} [[Anforderungen an elektronische Mittel]] | ||
− | + | ==Siehe auch== | |
+ | * [[Ortsansässigkeit]] | ||
+ | * [[Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich)]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 13. April 2021, 13:02 Uhr
Der Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll.
Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten nach VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 2 die Absätze 2 bis 6 sowie § 11a (VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 2). Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird (VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 3).
- (2) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen (VOB/A § 11 Abs. 2).
- (3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung nach (VOB/A § 11 Abs. 3 Satz 1 eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Absatz 7 bleibt unberührt (VOB/A § 11 Abs. 3 Satz 2)).
- (4) Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe elektronischer Mittel (VOB/A § 11 Abs. 4).
- (5) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen (VOB/A § 11 Abs. 5 Satz 1). Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber nach VOB/A § 11 Abs. 5 Satz 2 verlangen, dass Angebote und Teilnahmeanträge zu versehen sind mit
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- einem qualifizierten elektronischen Siegel.
- (6) Der Auftraggeber kann nach VOB/A § 11 Abs. 6 Satz 1 von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen (VOB/A § 11 Abs. 6 Satz 2). Eine freiwillige Registrierung ist zulässig (VOB/A § 11 Abs. 6 Satz 3).
(7) Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden (VOB/A § 11 Abs. 7 Satz 1). Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen (VOB/A § 11 Abs. 7 Satz 2). Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben (VOB/A § 11 Abs. 7 Satz 3).
Normen
- VOB/A § 11 Grundsätze der Informationsübermittlung
- VOB/A § 11a Anforderungen an elektronische Mittel
Siehe auch
Fußnoten
<references/>