Grundsätze der Informationsübermittlung (§ 11 VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen

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Der Auftraggeber gibt nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten die Absätze 2 bis 6 sowie § 11a ({{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 2). Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird ({{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 3).
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Der Auftraggeber gibt nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll.  
  
Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen ({{VOB/A 11}} Abs. 2).
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'''Für den Fall der [[Elektronische Kommunikation (Vergabegrundsatz)|elektronischen Kommunikation]]''' gelten nach {{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 2 die Absätze 2 bis 6 sowie § 11a ({{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 2). Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird ({{VOB/A 11}} Abs. 1 Satz 3).
 
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* (2) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen ({{VOB/A 11}} Abs. 2).
Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung nach ({{VOB/A 11}} Abs. 3 Satz 1 eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Absatz 7 bleibt unberührt ({{VOB/A 11}} Abs. 3 Satz 2)).
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* (3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung nach ({{VOB/A 11}} Abs. 3 Satz 1 eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Absatz 7 bleibt unberührt ({{VOB/A 11}} Abs. 3 Satz 2)).
 
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* (4) Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe elektronischer Mittel ({{VOB/A 11}} Abs. 4).
Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe elektronischer Mittel ({{VOB/A 11}} Abs. 4).
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* (5) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen ({{VOB/A 11}} Abs. 5 Satz 1). Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber nach {{VOB/A 11}} Abs. 5 Satz 2 verlangen, dass Angebote und Teilnahmeanträge zu versehen sind mit
 
 
Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen ({{VOB/A 11}} Abs. 5 Satz 1). Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber nach {{VOB/A 11}} Abs. 5 Satz 2 verlangen, dass Angebote und Teilnahmeanträge zu versehen sind mit
 
 
#einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
 
#einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
 
#einer qualifizierten elektronischen Signatur,
 
#einer qualifizierten elektronischen Signatur,
 
#einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
 
#einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
 
#einem qualifizierten elektronischen Siegel.
 
#einem qualifizierten elektronischen Siegel.
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* (6) Der Auftraggeber kann nach {{VOB/A 11}} Abs. 6 Satz 1 von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen ([[Registrierung]]). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen ({{VOB/A 11}} Abs. 6 Satz 2). Eine freiwillige Registrierung ist zulässig ({{VOB/A 11}} Abs. 6 Satz 3).
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(7) Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden ({{VOB/A 11}} Abs. 7 Satz 1). Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen ({{VOB/A 11}} Abs. 7 Satz 2). Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben ({{VOB/A 11}} Abs. 7 Satz 3).<noinclude>
  
Der Auftraggeber kann nach {{VOB/A 11}} Abs. 6 Satz 1 von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen ([[Registrierung]]). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen ({{VOB/A 11}} Abs. 6 Satz 2). Eine freiwillige Registrierung ist zulässig ({{VOB/A 11}} Abs. 6 Satz 3).
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==Normen==
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* {{VOB/A 11}} [[Grundsätze der Informationsübermittlung]]
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* {{VOB/A 11a}} [[Anforderungen an elektronische Mittel]]
  
Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden ({{VOB/A 11}} Abs. 7 Satz 1). Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen ({{VOB/A 11}} Abs. 7 Satz 2). Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben ({{VOB/A 11}} Abs. 7 Satz 3).<noinclude>
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==Siehe auch==
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* [[Ortsansässigkeit]]
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* [[Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich)]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 13. April 2021, 13:02 Uhr

Der Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll.

Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten nach VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 2 die Absätze 2 bis 6 sowie § 11a (VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 2). Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird (VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 3).

  • (2) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen (VOB/A § 11 Abs. 2).
  • (3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung nach (VOB/A § 11 Abs. 3 Satz 1 eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Absatz 7 bleibt unberührt (VOB/A § 11 Abs. 3 Satz 2)).
  • (4) Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe elektronischer Mittel (VOB/A § 11 Abs. 4).
  • (5) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen (VOB/A § 11 Abs. 5 Satz 1). Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber nach VOB/A § 11 Abs. 5 Satz 2 verlangen, dass Angebote und Teilnahmeanträge zu versehen sind mit
  1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
  2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
  3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
  4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.
  • (6) Der Auftraggeber kann nach VOB/A § 11 Abs. 6 Satz 1 von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen (VOB/A § 11 Abs. 6 Satz 2). Eine freiwillige Registrierung ist zulässig (VOB/A § 11 Abs. 6 Satz 3).

(7) Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden (VOB/A § 11 Abs. 7 Satz 1). Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen (VOB/A § 11 Abs. 7 Satz 2). Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben (VOB/A § 11 Abs. 7 Satz 3).

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>