Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 8. Januar 2021, 18:45 Uhr

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> "ist keine Rechtsnorm<ref>(BGH, Urt. vom 24. Februar 1954 - II ZR 74/53 = Schäfer/Finnern, Z 2.0 Bl. 3)</ref>. Die VOB/A ist vielmehr im Innenverhältnis der öffentlichen Auftraggeber eine Verwaltungsvorschrift, d.h. eine in allgemeine Form gefaßte innerdienstliche Anweisung<ref>(vgl. hierzu etwa Ingenstau/Korbion, VOB, 11. Aufl., Einl. Rdn. 40)</ref>. Ihre innerdienstliche Verbindlichkeit kann eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen nicht begründen<ref>(BGH, Urt. vom 12. Oktober 1956 - VI ZR 51/56 = Schäfer/Finnern Z 2.11 Bl. 1)</ref>. Dementsprechend ergeben sich allein daraus, daß ein öffentlicher Auftraggeber sich nicht an die VOB/A gehalten hat, keine unmittelbaren Rechtswirkungen."<ref>BGH, Urteil vom 21.11.1991 - VII ZR 203/90 Abs. 8</ref>

Bauleistungen

Bauleistungen sind gemäß VOB/A § 1 Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

Rechtsprechung

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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