Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs: Unterschied zwischen den Versionen

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In der [[Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs|Auftragsbekanntmachung]] oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines [[wettbewerblicher Dialog|wettbewerblichen Dialogs]] beschreibt der [[öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] nach {{VgV 18}} Abs. 1 Satz 1 seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest ({{VgV 18}} Abs. 1 Satz 2).<noinclude>
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In der [[Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs|Auftragsbekanntmachung]] oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines [[wettbewerblicher Dialog|wettbewerblichen Dialogs]] beschreibt der [[öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] nach {{VgV 18}} Abs. 1 Satz 1 seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest ({{VgV 18}} Abs. 1 Satz 2) Der öffentliche Auftraggeber kann gemäß {{VgV 18}} Abs. 6 Satz 1 vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber darauf in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder in den [[Vergabeunterlagen]] hingewiesen hat.<noinclude>
  
 
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** Abs. 1: In der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest.
 
** Abs. 6 Satz 1: Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat.
 
** Abs. 6 Satz 1: Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat.
  

Aktuelle Version vom 15. Dezember 2020, 19:30 Uhr

In der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 18 Abs. 1 Satz 1 seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest (VgV § 18 Abs. 1 Satz 2) Der öffentliche Auftraggeber kann gemäß VgV § 18 Abs. 6 Satz 1 vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat.

Normen

  • VgV § 18
    • Abs. 1: In der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest.
    • Abs. 6 Satz 1: Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat.

Siehe auch

Fußnoten

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