Direktvergabe: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 14. Dezember 2020, 14:16 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn nach VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2 zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,

a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,

Normen

Siehe auch

unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).

Der Auftraggeber soll in beiden Fällen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (UVgO § 14 Satz 2, VOB/A § 3a Abs. 4 Satz 2).

Am 6. Dezember beschloss Bayern, die Geltungsdauer der befristet erhöhten Wertgrenzen für Direktaufträge für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 Euro netto bis Jahresende 2021 zu verlängern. Gleiches trifft auf Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb zu, ebenso für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes.<ref>Quelle: https://www.vergabe24.de/service/news/vergaberechtliche-erleichterungen-in-mehreren-bundeslaendern-verlaengert/</ref>

Fußnoten

<references/>