Drittschutz im Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 12. Dezember 2020, 11:31 Uhr
Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
KrWG § 45 "dient nicht nur dem auf den Umweltschutz und Ressourceneffizienz ausgerichtet Schutzzweck des § 1 KrWG, sondern auch dem Interesse derjenigen Unternehmen, die durch die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher Erzeugnisse an der Verfolgung der Ziele der Kreislaufwirtschaft mitwirken.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, BT-Drs. 19/19373, Seite 71</ref>
Schutznormtheorie
Die Schutznormtheorie definiert die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtssatz ein subjektives öffentliches Recht gewährt. <ref>Seite „Schutznormtheorie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. Januar 2015, 19:23 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schutznormtheorie&oldid=138195865 (Abgerufen: 14. Juni 2020, 20:59 UTC)</ref>
Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die - ggf. auch nur partiell, wie z.B. BauGB § 34 Abs. 1 - "auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Nicht jede Norm des materiellen öffentlichen Baurechts hat eine solche Zielrichtung. Vielmehr gibt es zahlreiche Normen des materiellen öffentlichen (Landes- und) Bundesbaurechts, die ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit und gerade nicht dem Schutz individueller Interessen dienen<ref>(Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - <Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 56 = ZfBR 1983, 290>)</ref>. Deswegen bedarf es jeweils der Klärung, ob eine baurechtliche Vorschrift ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, ob sie also Rücksichtnahme auf Interessen Dritter gebietet. Das kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, etwa dann, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel allerdings wird insoweit - da der Normgeber nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert hat - eine Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck in Betracht kommen; gelegentlich mag sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Wille des historischen Normgebers ermitteln lassen, die Interessen Dritter zu schützen.
Hieraus folgt zugleich, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die Norm ausdrücklich einen fest "abgrenzbaren Kreis der Betroffenen" benennt. Insoweit ist die frühere Rechtsprechung des Senats<ref>(BVerwGE 27, 29 <33>[BVerwG 28.04.1967 - IV C 10/65] unter Hinweis auf BGHZ 40, 306 <307>[BGH 27.11.1963 - V ZR 201/61], und BVerwGE 32, 173 <177>[BVerwG 13.06.1969 - IV C 234/65], vgl. auch die Kritik von Marburger, Gutachten C zum 56. Dt. Juristentag, Berlin 1986, S. 33 f.)</ref> zu modifizieren: Es kommt weder darauf an, ob die Norm einen geschützten Personenkreis räumlich, etwa durch Bezeichnung eines Gebiets, abgrenzt, noch darauf, ob sie in ihrer vollen Reichweite auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt ist. So gebietet z.B. § 34 Abs. 1 BBauG das "Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung" sowohl aus Gründen des nachbarlichen Interessenausgleichs, also der Rücksichtnahme auf individuelle Belange, als auch - darüber hinausgreifend - aus Gründen der objektiven städtebaulichen Ordnung. Worauf es ankommt ist, daß sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen läßt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Die eindeutige räumliche Abgrenzung eines geschützten Personenkreises erweist sich ohnehin, soweit es etwa um Immissionsbelastungen geht, als praktisch nicht normierbar; allerdings gilt, daß z.B. die Erwähnung der "Würdigung der Interessen der Nachbarn" (§ 31 Abs. 2 BBauG) oder das Ziel, "in einem Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen" zu vermeiden (§ 15 Abs. 1 BauNVO), wichtige Indizien dafür sein können, daß eine Norm dem individuellen Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist.
Freilich ist Drittschutz nicht in jedem Fall ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung zu gewähren. Denn die Auslegung einer Vorschrift, die im Grundsatz Drittschutz vermitteln will, kann durchaus zu dem Ergebnis führen, daß Drittschutz nur zu gewähren ist, wenn eine bestimmte Schwelle der Beeinträchtigung erreicht wird."<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 = NVwZ 1987, 409, Tz. 11 ff.</ref>
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 6: Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff)
Rechtsprechung
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. 08.2012 – Verg 105/11: "Hinsichtlich der Bestimmung des Auftragsgegenstands (des Beschaffungs- oder Leistungsgegenstands; vgl. hierzu zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.8.2012 - VII-Verg 10/12), der Bedingungen für die Auftragsausführung<ref>(vgl. Art. 26, 27 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG)</ref> und der Festlegung der Zuschlagskriterien ist der öffentliche Auftraggeber im Grundsatz weitgehend frei. Bei der Festlegung der Kriterien für die Zuschlagsentscheidung muss er nur dem gebotenen Bezug zum Auftragsgegenstand entsprechend handeln<ref>(vgl. in Ermangelung nationaler Vorschriften: Art. 53 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2004/18 und Erwägungsgründe Rn. 46)</ref>. Der europäische Gesetzgeber und (im Rahmen der ihnen durch das EU-Vergaberecht verliehenen Befugnisse) die Mitgliedstaaten sind allerdings - zu welchem, gegebenenfalls auch politisch motiviertem, Zweck auch immer - berechtigt, die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers einzuschränken und ihr in diesem Zusammenhang verbindliche rechtliche Vorgaben und Grenzen zu setzen<ref>(so z.B. geschehen bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands durch Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18 i.V.m. § 8 Abs. 7 VOL/A-EG sowie im Hinblick auf die Energieeffizienz durch § 4 Abs. 5 VgV i.V.m. Vorschriften der Energieeffizienz-Richtlinie 2006/32/EG; für Energieeffizienz als Zuschlagskriterium siehe im Übrigen u.a. § 4 Abs. 6b VgV; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.8.2012 - VII-Verg 10/12 m.w.N.)</ref>. Solche normativen Grenzziehungen und Vorgaben sind gleichviel, ob sie die Festlegung des Beschaffungsgegenstands<ref>(im weiteren Sinn auch die Leistungsbeschreibung)</ref>, Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zuschlagskriterien betreffen, Bestimmungen über das Vergabeverfahren, und zwar entweder unmittelbar<ref>(so z.B. § 8 Abs. 7 VOL/A-EG, § 4 Abs. 5 und 6 VgV)</ref> oder in Verbindung mit entsprechenden vergaberechtlichen Anknüpfungsnormen (z.B. Vorschriften über die Leistungsbeschreibung oder Zuschlagskriterien) und § 97 Abs. 7 GWB. In aller Regel wird solchen (materiell) gesetzlichen Vorschriften ein bieterschützender Charakter nicht abzusprechen sein (a.A. Zeiss, NZBau 2012, 201, 204 f., der - was am Normzweck gemessen geradezu kontrapunktiv wirken kann und vom Senat auch nicht für angemessen gehalten wird - insoweit zwischen Vorgaben bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands und solchen bei der Wertung differenziert)."<ref>Abs. 44</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>