Grenzüberschreitendes Interesse: Unterschied zwischen den Versionen

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"Auch Vergaben im [[Unterschwellenbereich]] unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere dem [[Transparenzgebot]], sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges [[grenzüberschreitendes Interesse]] besteht. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a. ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren sein. Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben."<ref>{{EuGH C-318/15}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
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"Auch Vergaben im [[Unterschwellenbereich]] unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des [[AEU-Vertrages]]<ref>{{AEUV}}</ref>, insbesondere dem [[Transparenzgebot]], sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges [[grenzüberschreitendes Interesse]] besteht. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a.  
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Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben."<ref>{{EuGH C-318/15}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
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* {{EuGH C-65/17}}
 
* {{EuGH C-65/17}}
 
* {{EuGH C-318/15}} - [[grenzüberschreitendes Interesse]]
 
* {{EuGH C-318/15}} - [[grenzüberschreitendes Interesse]]
 
* {{EuGH C-278/14}}: "Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar. Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter diese Richtlinie fällt, an dem aber ein eindeutiges [[grenzüberschreitendes Interesse]] besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{EuGH C-278/14}}: "Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar. Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter diese Richtlinie fällt, an dem aber ein eindeutiges [[grenzüberschreitendes Interesse]] besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BGH X ZR 55/10}}: "Zur  Beurteilung  der  Frage,  ob  an  einem  öffentlichen  Auftrag  ein  grenzüberschreitendes  Interesse  besteht,  ist  eine  Prognose  darüber  anzustellen,  ob der  Auftrag  nach  den  konkreten  Marktverhältnissen,  das  heißt  mit  Blick  auf die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Aufträge gegebenenfalls  in  Anbetracht  ihres  Volumens  und  des  Ortes  der  Auftragsdurchführung auch grenzüberschreitend auszuführen, für ausländische Anbieter interessant sein könnte."<ref>Amtlicher Leitsatz a)</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Kategorie:Europarecht]]
 
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Aktuelle Version vom 9. Dezember 2020, 23:57 Uhr

"Auch Vergaben im Unterschwellenbereich unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrages<ref>Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)</ref>, insbesondere dem Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a.

  • ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem
  • Leistungsort,
  • technischen Merkmalen des Auftrags oder
  • Besonderheiten der betreffenden Waren sein.

Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben."<ref>EuGH, Urteil vom 6.10.2016 - C-318/15 Amtlicher Leitsatz</ref>

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 30. 8. 2011 – X ZR 55/10: "Zur Beurteilung der Frage, ob an einem öffentlichen Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen, das heißt mit Blick auf die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Aufträge gegebenenfalls in Anbetracht ihres Volumens und des Ortes der Auftragsdurchführung auch grenzüberschreitend auszuführen, für ausländische Anbieter interessant sein könnte."<ref>Amtlicher Leitsatz a)</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>