Verhandlungsvergabe (UVgO): Unterschied zwischen den Versionen

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Eine [[Verhandlungsvergabe]] ist bei der Vergabe von kommunalen Bauaufträgen (abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig. Für Bauleistungen zu Wohnzwecken ist eine Verhandlungsvergabe bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig.<ref>Nr. 1.2.9 Satz 2 tritt gem. Bek. v. 27.2.2019 (BayMBl. Nr. 90) mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.</ref><ref>{{B3-1512-31-19}} Ziffer 1.2.9.</ref>
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#WEITERLEITUNG [[Verhandlungsvergabe]]
 
 
Bei einer Verhandlungsvergabe fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen nach Prüfung ihrer Eignung auf, ein Angebot in Textform abzugeben. Der Verhandlungsvergabe kann ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet werden. Bei Verhandlungen über den Angebotsinhalt, die im Ermessen des Auftraggebers stehen, sind alle Bieter gleich zu behandeln. Begrifflich entspricht die Verhandlungsvergabe der in der VOB/A geregelten [[Freihändige Vergabe|Freihändigen Vergabe]].<ref>{{B3-1512-31-19}} Ziffer 1.2.5.</ref><noinclude>
 
 
 
==Siehe auch==
 
* [[Freihändige Vergabe]]
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references/>
 
 
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>
 

Aktuelle Version vom 21. Januar 2021, 01:36 Uhr

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