Freier Warenverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{EuGH C-21/88}}, Slg. 1990, I-889 ([[Du Pont]])
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* {{EuGH C-513/99}}; Concordia Bus Finland Oy Ab, früher Stagecoach Finland Oy Ab/Helsingin kaupunki und HKL-Bussiliikenne („[[Concordia Bus]]“)
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* {{EuGH C-21/88}}, Slg. 1990, I-889 ([[Du Pont]]): "1. Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die den in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält. 2. Die Qualifikation einer nationalen Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag würde nicht bewirken, daß diese Regelung vom Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag ausgenommen wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{EuGH 45/87}} (Kommission/Irland), Slg. 1988 I-4929: "Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, indem es zugelassen hat, daß in die Unterlagen der Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags eine Klausel aufgenommen wurde, wonach für Rohre aus Asbestzement für Druckrohrleitungen eine gemäß dem "Irish Standard Mark Licensing Scheme" des irischen Instituts für industrielle Forschung und Normung erteilte Bescheinigung über die Übereinstimmung mit der irischen Norm 188:1975 vorliegen muß ."<ref>Tenor Ziffer 1</ref>
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* {{EuGH 302/86}}, Slg. 1988, 4607, („[[Dänische Pfandflaschen]]“): "1 . In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung des Inverkehrbringens der betreffenden Erzeugnisse sind Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden, und soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, das heisst soweit sie das Mittel ist, das den freien Warenverkehr am wenigsten behindert. Da der [[Umweltschutz]] ein wesentliches Ziel der Gemeinschaft darstellt, ist er ein solch zwingendes Erfordernis. 2 . Die Verpflichtung zur Errichtung eines Pfand - und Rücknahmesystems für Leergut, die den Herstellern und Importeuren durch nationale Rechtsvorschriften im Rahmen eines Systems auferlegt ist, in dem Bier und Erfrischungsgetränke nur in Mehrwegverpackungen in den Handel gebracht werden dürfen, ist als zur Erreichung der Ziele des Umweltschutzes erforderlich anzusehen, so daß die dadurch bedingten Beschränkungen des freien Warenverkehrs nicht unverhältnismässig sind. Dagegen ist die Verpfichtung der ausländischen Hersteller, nur Verpackungen zu verwenden, die die nationalen Behörden genehmigt haben - und deren Genehmigung sie selbst dann versagen können, wenn der Hersteller bereit ist, für die Wiederverwendung der zurückgenommenen Verpackungen zu sorgen -, oder aber jährlich nur eine bestimmte Menge an Getränken in nicht genehmigten Verpackungen in den Handel zu bringen, als unverhältnismässig und somit unzulässig anzusehen, da das System der Rücknahme nicht genehmigter Verpackungen, auch wenn es im Gegensatz zu dem für die genehmigten Verpackungen geltenden System nicht den höchsten Grad der Wiederverwendung gewährleistet, dennoch geeignet ist, die Umwelt zu schützen, zumal die Menge an Getränken, die eingeführt werden können, im Vergleich zum gesamten inländischen Verbrauch begrenzt ist, da sich das Erfordernis der Rücknahme der Verpackungen auf die Einfuhren hemmend auswirkt . "<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
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* {{EuGH 120/78}}, Slg. 1979, 649, 662 („[[Cassis de Dijon]]“): "Der Begriff der "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" in Artikel 30 EWG-Vertrag ist in dem Sinne zu verstehen, dass auch die Festsetzung eines Mindestweingeistgehaltes für Trinkbranntweine im Recht eines Mitgliedstaats unter das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot fällt, wenn es sich um die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten alkoholischen Getränken handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Dienstleistungsfreiheit]]
 
* [[Dienstleistungsfreiheit]]
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* [[Gleichwertigkeit]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Europarecht]]
 
[[Kategorie:Europarecht]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
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Aktuelle Version vom 6. Dezember 2020, 21:51 Uhr

Normen

  • AEUV Art. 34 (ex-Artikel 28 EGV): Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
  • AEUV Art. 35 (ex-Artikel 29 EGV): Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
  • AEUV Art. 36 (ex-Artikel 30 EGV): Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-513/99; Concordia Bus Finland Oy Ab, früher Stagecoach Finland Oy Ab/Helsingin kaupunki und HKL-Bussiliikenne („Concordia Bus“)
  • EuGH, Urteil vom 20.03.1990, Rs. C-21/88, Slg. 1990, I-889 (Du Pont): "1. Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die den in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält. 2. Die Qualifikation einer nationalen Regelung als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag würde nicht bewirken, daß diese Regelung vom Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag ausgenommen wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • EuGH, Urteil vom 22.09.1988, Rs. 45/87 (Kommission/Irland), Slg. 1988 I-4929: "Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, indem es zugelassen hat, daß in die Unterlagen der Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags eine Klausel aufgenommen wurde, wonach für Rohre aus Asbestzement für Druckrohrleitungen eine gemäß dem "Irish Standard Mark Licensing Scheme" des irischen Instituts für industrielle Forschung und Normung erteilte Bescheinigung über die Übereinstimmung mit der irischen Norm 188:1975 vorliegen muß ."<ref>Tenor Ziffer 1</ref>
  • EuGH, Urteil vom 20.09.1988, Rs. 302/86, Slg. 1988, 4607, („Dänische Pfandflaschen“): "1 . In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung des Inverkehrbringens der betreffenden Erzeugnisse sind Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden, und soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, das heisst soweit sie das Mittel ist, das den freien Warenverkehr am wenigsten behindert. Da der Umweltschutz ein wesentliches Ziel der Gemeinschaft darstellt, ist er ein solch zwingendes Erfordernis. 2 . Die Verpflichtung zur Errichtung eines Pfand - und Rücknahmesystems für Leergut, die den Herstellern und Importeuren durch nationale Rechtsvorschriften im Rahmen eines Systems auferlegt ist, in dem Bier und Erfrischungsgetränke nur in Mehrwegverpackungen in den Handel gebracht werden dürfen, ist als zur Erreichung der Ziele des Umweltschutzes erforderlich anzusehen, so daß die dadurch bedingten Beschränkungen des freien Warenverkehrs nicht unverhältnismässig sind. Dagegen ist die Verpfichtung der ausländischen Hersteller, nur Verpackungen zu verwenden, die die nationalen Behörden genehmigt haben - und deren Genehmigung sie selbst dann versagen können, wenn der Hersteller bereit ist, für die Wiederverwendung der zurückgenommenen Verpackungen zu sorgen -, oder aber jährlich nur eine bestimmte Menge an Getränken in nicht genehmigten Verpackungen in den Handel zu bringen, als unverhältnismässig und somit unzulässig anzusehen, da das System der Rücknahme nicht genehmigter Verpackungen, auch wenn es im Gegensatz zu dem für die genehmigten Verpackungen geltenden System nicht den höchsten Grad der Wiederverwendung gewährleistet, dennoch geeignet ist, die Umwelt zu schützen, zumal die Menge an Getränken, die eingeführt werden können, im Vergleich zum gesamten inländischen Verbrauch begrenzt ist, da sich das Erfordernis der Rücknahme der Verpackungen auf die Einfuhren hemmend auswirkt . "<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
  • EuGH, Urteil vom 20.02.1979, Rs. 120/78, Slg. 1979, 649, 662 („Cassis de Dijon“): "Der Begriff der "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" in Artikel 30 EWG-Vertrag ist in dem Sinne zu verstehen, dass auch die Festsetzung eines Mindestweingeistgehaltes für Trinkbranntweine im Recht eines Mitgliedstaats unter das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot fällt, wenn es sich um die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten alkoholischen Getränken handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>