Konzessionsgeber: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Die {{Richtlinie 2014/23/EU}} gilt gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0023&from=DE#d1e2230-1-1 Artikel 12] Abs. 1 nicht für Konzessionen betreffend | ||
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+ | Die {{Richtlinie 2014/23/EU}} gilt außerdem gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0023&from=DE#d1e2230-1-1 Artikel 12] Abs. 2 nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen: | ||
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+ | a) [[Wasserbauvorhaben]] sowie [[Bewässerungsvorhaben|Bewässerungs]]- und [[Entwässerungsvorhaben]], sofern die zur [[Trinkwasserversorgung]] bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder | ||
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+ | Diese sind somit auch nicht von der Definition des {{GWB 101}} erfasst.<ref>vgl. {{ISBN 9783846206836}}, Seite 290</ref><noinclude> | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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Aktuelle Version vom 21. Oktober 2021, 19:09 Uhr
Konzessionsgeber sind nach GWB § 101 Abs. 1
- 1. öffentliche Auftraggeber gemäß GWB § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
- 2. Sektorenauftraggeber gemäß GWB § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
- 3. Sektorenauftraggeber gemäß GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.
§ 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend (GWB § 101 Abs.2).
Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie) gilt gemäß Artikel 12 Abs. 1 nicht für Konzessionen betreffend
a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser,
b) die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie) gilt außerdem gemäß Artikel 12 Abs. 2 nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen:
a) Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
b) Abwasserbeseitigung oder -behandlung.
Diese sind somit auch nicht von der Definition des GWB § 101 erfasst.<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 290</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>