Transparenz: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 22. Februar 2021, 19:57 Uhr

"Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich."<ref>BVerfG, Urteil vom 05.11.1975 - 2 BvR 193/74 = BVerfGE 40, 296 Abs. 60 a.E.</ref>

Aus unserem Grundsatzprogramm

Transparenz

Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.

Grundsatz der Offenheit

Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nach AEUV Art. 15 Abs. 1 unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Publkationen

Siehe auch

Fußnoten

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