Nitratbericht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Nitrat-Bericht nach Nitratbericht)
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe der {{Nitrat-Richtlinie}} und für jeden darauffolgenden Vierjahreszeitraum einen Bericht mit den in Anhang V beschriebenen Informationen vor (Artikel 10 Abs. 1 der [[Nitrat-Richtlinie]]). Ein Bericht nach Artikel 10 der [[Nitrat-Richtlinie]]) wird der Kommission binnen sechs Monaten nach Ende des Zeitraums vorgelegt, auf den er sich bezieht (Artikel 10 Abs. 2).  
 
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe der {{Nitrat-Richtlinie}} und für jeden darauffolgenden Vierjahreszeitraum einen Bericht mit den in Anhang V beschriebenen Informationen vor (Artikel 10 Abs. 1 der [[Nitrat-Richtlinie]]). Ein Bericht nach Artikel 10 der [[Nitrat-Richtlinie]]) wird der Kommission binnen sechs Monaten nach Ende des Zeitraums vorgelegt, auf den er sich bezieht (Artikel 10 Abs. 2).  
 +
 +
In der [[Bundesrepublik Deutschland]] wird die Ermittlung der Nitratbelastung vom [[Umweltbundesamt]] (UBA) vorgenommen. Dem Umweltbundesamt werden dazu auch Messergebnisse und Daten von den zuständigen Landesbehörden und von der [[Länderarbeitsgemeinschaft Wasser]] (LAWA) zur Verfügung gestellt. Das UBA fasst seine Untersuchungsergebnisse in den vierjährlichen [[Nitratbericht|Nitratberichten]] zusammen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>.
  
 
Der letzte von der Bundesregfierung vorgelegte Bericht stammt aus dem Jahr 2020:
 
Der letzte von der Bundesregfierung vorgelegte Bericht stammt aus dem Jahr 2020:
Zeile 8: Zeile 10:
 
* [https://web.archive.org/web/20160530083322/http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmu-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/nitratbericht_2012_bf.pdf Nitratbericht 2012].
 
* [https://web.archive.org/web/20160530083322/http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmu-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/nitratbericht_2012_bf.pdf Nitratbericht 2012].
 
* [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/nitratbericht_2008.pdf Nitrat-Bericht 2008]<noinclude>
 
* [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/nitratbericht_2008.pdf Nitrat-Bericht 2008]<noinclude>
 +
 +
==Tools==
 +
* [[Moneris]]
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 5. Oktober 2020, 21:25 Uhr

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) und für jeden darauffolgenden Vierjahreszeitraum einen Bericht mit den in Anhang V beschriebenen Informationen vor (Artikel 10 Abs. 1 der Nitrat-Richtlinie). Ein Bericht nach Artikel 10 der Nitrat-Richtlinie) wird der Kommission binnen sechs Monaten nach Ende des Zeitraums vorgelegt, auf den er sich bezieht (Artikel 10 Abs. 2).

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ermittlung der Nitratbelastung vom Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen. Dem Umweltbundesamt werden dazu auch Messergebnisse und Daten von den zuständigen Landesbehörden und von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Verfügung gestellt. Das UBA fasst seine Untersuchungsergebnisse in den vierjährlichen Nitratberichten zusammen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>.

Der letzte von der Bundesregfierung vorgelegte Bericht stammt aus dem Jahr 2020:

Frühere Berichte:

Tools

Normen

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie)

  • Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie)
    • Artikel 10
      • (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und für jeden darauffolgenden Vierjahreszeitraum einen Bericht mit den in Anhang V beschriebenen Informationen vor.
      • (2) Ein Bericht nach diesem Artikel wird der Kommission binnen sechs Monaten nach Ende des Zeitraums vorgelegt, auf den er sich bezieht.
    • Artikel 11
      • Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 erhaltenen Informationen veröffentlicht die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Berichte der Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Anhand der Durchführung der Richtlinie und insbesondere des Anhangs III unterbreitet die Kommission dem Rat bis zum 1. Januar 1998 einen Bericht, dem sie gegebenenfalls Vorschläge für die Überprüfung dieser Richtlinie beifügt.

Siehe auch