Gewässerrandstreifen (Räumliche Ausdehnung): Unterschied zwischen den Versionen

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Der Gewässerrandstreifen umfasst nach {{WHG 38}} Abs. 2 Satz 1 das [[Ufer]] und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter [[Böschungsoberkante]] ab der Böschungsoberkante ({{WHG 38}} Abs. 2 Satz 2). Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit ({{WHG 38}} Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Behörde kann für [[Gewässer]] oder Gewässerabschnitte
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Der Gewässerrandstreifen umfasst nach {{WHG 38}} Abs. 2 Satz 1 das [[Ufer]] und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter [[Böschungsoberkante]] ab der Böschungsoberkante ({{WHG 38}} Abs. 2 Satz 2). Der Gewässerrandstreifen ist im [[Außenbereich]] fünf Meter breit ({{WHG 38}} Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Behörde kann für [[Gewässer]] oder Gewässerabschnitte
 
#Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
 
#Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
 
#im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
 
#im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
#innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen ({{WHG 38}} Abs. 3 Satz 2). Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen ({{WHG 38}} Abs. 3 Satz 3).
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#innerhalb der [[Bebauungszusammenhang|im Zusammenhang bebauten Ortsteile]] Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen ({{WHG 38}} Abs. 3 Satz 2). Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen ({{WHG 38}} Abs. 3 Satz 3).
  
 
Der Freistaat Bayern hat von dieser Ausnahmeregelung in {{BayWG 21}} Gebrauch gemacht. Der Gewässerrandstreifen ist an [[Gewässer erster Ordnung|Gewässern erster]] und [[Gewässer zweiter Ordnung|zweiter Ordnung]] auf Grundstücken des [[Freistaat Bayern|Freistaates Bayern]] nach {{BayWG 21}} Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.<noinclude>
 
Der Freistaat Bayern hat von dieser Ausnahmeregelung in {{BayWG 21}} Gebrauch gemacht. Der Gewässerrandstreifen ist an [[Gewässer erster Ordnung|Gewässern erster]] und [[Gewässer zweiter Ordnung|zweiter Ordnung]] auf Grundstücken des [[Freistaat Bayern|Freistaates Bayern]] nach {{BayWG 21}} Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.<noinclude>

Aktuelle Version vom 17. Juni 2021, 15:09 Uhr

Der Gewässerrandstreifen umfasst nach WHG § 38 Abs. 2 Satz 1 das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (WHG § 38 Abs. 2 Satz 2). Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit (WHG § 38 Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

  1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
  2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
  3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 2). Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 3).

Der Freistaat Bayern hat von dieser Ausnahmeregelung in BayWG Art. 21 Gebrauch gemacht. Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>