Verzweigungen eines Gewässers: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgen…“) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören nach {{BayWG 2}} Abs. 2 zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in Anlage 1 zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.<noinclude> | + | Altarme, die mit dem [[Gewässer]] bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören nach {{BayWG 2}} Abs. 2 zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in Anlage 1 zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der [[Gewässer zweiter Ordnung]] (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{BayWG 2}} Abs. 2 | * {{BayWG 2}} Abs. 2 | ||
+ | |||
+ | == Siehe auch== | ||
+ | * [[Oberirdisches Gewässer]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 11. September 2020, 21:58 Uhr
Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören nach BayWG Art. 2 Abs. 2 zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in Anlage 1 zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.
Normen
- BayWG Art. 2 Abs. 2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>