Gewässereigentum: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 6. September 2020, 22:07 Uhr
Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht nach WHG § 4 Abs. 1 Satz 1 dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu<ref>vgl. auch GG Art. 89</ref>. Soweit sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (WHG § 4 Abs. 1 Satz 2). Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig (WHG § 4 Abs. 2).
Das Grundeigentum berechtigt nach WHG § 4 Abs. 3 nicht
- zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
- zum Ausbau eines Gewässers.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben nach WHG § 4 Abs. 4 Satz 1 die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 (WHG § 4 Abs. 4 Satz 2).
Im Übrigen gelten nach WHG § 4 Abs. 5 für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften<ref>siehe BayWG Art. 6</ref>.
Normen
Grundgesetz (GG)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bundeswasserstraßengesetz
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 5 Eigentum an den Gewässern erster oder zweiter Ordnung (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 6 Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 7 Überflutungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 8 Natürliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 9 Künstliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 10 Wiederherstellung eines Gewässers (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 11 Uferabriss (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 12 Uferlinie (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
Fußnoten
<references/>