Benutzung zu Zwecken der Fischerei: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. September 2020, 17:22 Uhr
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf nach BayWG Art. 19 keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.