Gewässereigentum: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Eigentum an den [[Bundeswasserstraße|Bundeswasserstraßen]] steht nach {{WHG 4}} Abs. 1 Satz 1 dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus dem {{WHG}}, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen ({{WHG 4}} Abs. 1 Satz 2). Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig ({{WHG 4}} Abs. 2).  
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Das Eigentum an den [[Bundeswasserstraße|Bundeswasserstraßen]] steht nach {{WHG 4}} Abs. 1 Satz 1 dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu<ref>vgl. auch {{GG 89}}</ref>. Soweit sich aus dem {{WHG}}, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen ({{WHG 4}} Abs. 1 Satz 2). Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig ({{WHG 4}} Abs. 2).  
  
 
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* {{BayWG 6}} Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
 
* {{BayWG 6}} Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
* {{BayWG 7}}
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* {{BayWG 7}} Überflutungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
* {{BayWG 8}}
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* {{BayWG 8}} Natürliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
* {{BayWG 9}}
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* {{BayWG 9}} Künstliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
* {{BayWG 10}}
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* {{BayWG 10}} Wiederherstellung eines Gewässers (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
* {{BayWG 11}}
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* {{BayWG 11}} Uferabriss (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
* {{BayWG 12}}
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* {{BayWG 12}} Uferlinie (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
* {{BayWG 13}}
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* {{BayWG 13}} Verlassenes Gewässerbett, Inseln (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 6. September 2020, 22:07 Uhr

Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht nach WHG § 4 Abs. 1 Satz 1 dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu<ref>vgl. auch GG Art. 89</ref>. Soweit sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (WHG § 4 Abs. 1 Satz 2). Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig (WHG § 4 Abs. 2).

Das Grundeigentum berechtigt nach WHG § 4 Abs. 3 nicht

  1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
  2. zum Ausbau eines Gewässers.

Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben nach WHG § 4 Abs. 4 Satz 1 die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 (WHG § 4 Abs. 4 Satz 2).

Im Übrigen gelten nach WHG § 4 Abs. 5 für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften<ref>siehe BayWG Art. 6</ref>.

Normen

Grundgesetz (GG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bundeswasserstraßengesetz

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Fußnoten

<references/>